I. Die Scheidungsimmobilie
Schaffen Ehegatten während der Ehe eine Immobilie an, erfolgt dies meist zu hälftigen Miteigentum. Im Zusammenhang mit einer Trennung und Scheidung wird die Immobilie in nicht seltenen Fällen an Dritte verkauft, an Kinder übertragen oder an einen der Ehegatten im Rahmen einer Auseinandersetzungsvereinbarung veräußert. Während die Fragen der Zulässigkeit der Teilungsversteigerung in der Trennungszeit, das Zutrittsrecht des ausgezogenen Ehegatten und die vorübergehende Einstellung der Teilungsversteigerung auch nach der Scheidung (§ 180 Abs. 3 ZVG) die häufig diskutierten Themen im Familienrecht waren, werden steuerliche Probleme in der Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung eher "stiefmütterlich" behandelt. Insofern hat zunächst ein Urteil des FG München und nunmehr die Revisionsentscheidung dazu die steuerlichen Risiken aufgezeigt, die sich im Zusammenhang mit der Scheidungsimmobilie bei "Alltagsgestaltungen" ergeben können. Auch beim entschiedenen Sachverhalt handelt es sich um einen Standardfall: Die Ehegatten erwarben 2008 ein Familienheim zum gemeinsamen Miteigentum. Der Ehemann zog 2015 aus; die Ehefrau blieb mit dem gemeinsamen minderjährigen Kind im Haus. Nach der Ehescheidung 2017 veräußerte der Ehemann seinen Miteigentumsanteil an die Ehefrau, die mit der Einleitung der Teilungsversteigerung gedroht hatte. Das Finanzamt geht von einem einkommensteuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft aus. Das FG München und der BFH bestätigen diese Rechtsansicht.
II. Steuerliche Risiken bei Immobiliengeschäften im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung
1. Die Veräußerung von Betriebsgrundstücken
Werden zur Finanzierung der Zugewinnausgleichszahlung an den geschiedenen Ehegatten bebaute oder unbebaute Grundstücke verkauft, die sich im Betriebsvermögen befinden, führt dies stets zu steuerpflichtigen Einkünften (§§ 4 ff. EStG) und wird regelmäßig von dem ausgleichspflichtigen Ehegatten im Rahmen der betrieblichen Steuerberatung auch berücksichtigt. Mitunter übersehen wird dagegen die Steuerpflicht bei einer (allerdings nur scheinbar unentgeltlichen, da als einvernehmliche Abfindung des Zugewinnausgleichsanspruchs vorgenommenen) Übertragung unmittelbar an den Ehegatten. Auch mitunter empfohlene "Ausweichgestaltungen", nämlich einer Schenkung an den Ehegatten und – angeblich unabhängig davon – eines Verzichts auf Zugewinnausgleichsansprüche, sind – abgesehen von dem Risiko eines zivilrechtlichen Scheingeschäfts – steuerlich nicht hilfreich, wenn ein z.B. landwirtschaftliches Betriebsgrundstück in das Privatvermögen des geschiedenen Partners überführt wird; die "Entnahme" ist nämlich einkommensteuerpflichtig. Gleiches gilt, wenn das Grundstück unentgeltlich an ein gemeinsames Kind geschenkt wird und, was meist nicht der Fall sein wird, der geschiedene Ehegatte wirklich unabhängig davon auf seine Zugewinnausgleichsansprühe verzichtet. Eine Entnahme liegt auch dann vor, wenn sich der veräußernde Ex-Ehegatte/Elternteil das Nießbrauchsrecht für die weitere betriebliche Nutzung vorbehält.
Beachte:
Beim zugewinnausgleichsberechtigten Ehegatten, der ein Betriebsgrundstück zur (teilweisen) Abfindung seines Anspruchs erhält, handelt es sich um eine entgeltliche Anschaffung.