Damit nicht beantwortet ist allerdings die Frage, ob der Anwalt seinerseits das Mandat kündigen darf – letztlich allein deshalb, um den Lästigkeiten einer weiteren Tätigkeit im Rahmen der Prozesskostenhilfe-Nachsorge zu entgehen.
Dem dürfte im Ergebnis die Wertung des § 48 Abs. 2 BRAO entgegenstehen. Diese Norm soll verhindern, dass sich der Anwalt einseitig aus dem ihm durch seine Beiordnung gem. § 121 ZPO übertragenen Pflichtenverhältnis (§ 48 Abs. 1 BRAO) mit den damit verbundenen Fürsorge-, Belehrungs- und Betreuungspflichten lösen kann.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 8.12.2010 – XII ZB 151/10 zur Begründung für seine Rechtsansicht ausgeführt, dass ein "Interesse der Partei daran … (besteht), dass das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren in den Händen ihres Prozessbevollmächtigten zusammengeführt und dieser dadurch in die Lage versetzt wird, die Partei über den jeweiligen Stand … auf dem Laufenden zu halten und die notwendigen Schritte zu unternehmen" (Rn 24). Weiter wird für die Zeit nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens ausgeführt, dass die Partei "nicht damit (rechnet), in diesem Verfahren selber tätig werden zu müssen. Vielmehr geht sie davon aus, dass ihr Prozessbevollmächtigter sie informieren und beraten wird, wenn Handlungsbedarf besteht" (Rn 25).
Stellt man dieses Schutzbedürfnis des Mandanten in den Vordergrund, das auch Grund der strengen Regelung des § 48 Abs. 2 BRAO ist, dann muss auch verhindert werden, dass sich der Anwalt selbst – also ohne eine entsprechende Entpflichtung durch das Gericht – mit dem gleichen Ergebnis seinen Beratungspflichten dem Mandanten gegenüber entzieht und diesen schutzlos stellt, indem er seinerseits das Mandat einseitig ohne einen entsprechenden wichtigen Grund kündigt und das Erlöschen seiner Bevollmächtigung dem Gericht mitteilt.
Der beigeordnete Anwalt ist daher zumindest aus berufsrechtlichen Gründen gehindert, das Mandat niederzulegen, solange nicht seine Entpflichtung nach § 48 Abs. 2 BRAO erfolgt ist. Der im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordnete Anwalt ist folglich in seinen Entscheidungen nicht in gleicher Weise frei wie der Anwalt eines "Selbstzahlers".
Aus den gleichen Gründen dürfte es nicht mit den Pflichten aus § 48 Abs. 2 BRAO vereinbar sein, den Mandanten nach Abschluss des Mandats regelmäßig zu einer Kündigung des Mandatsverhältnisses zu drängen oder gar zu verpflichten.