[1] I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Adoption einer Volljährigen.
[2] 1. Die Beschwerdeführerin ist die leibliche Tochter des 2009 verstorbenen Annehmenden, der im Jahr 1993 seine damals bereits volljährige Stieftochter adoptierte. Die Annahme wurde mit Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 2.12.1993 mit den Wirkungen einer Erwachsenenadoption ausgesprochen.
[3] Im November 2009 zeigte der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend den Nachlass des Annehmenden seine anwaltliche Vertretung an und beantragte Akteneinsicht, die am 20.1.2010 wahrgenommen wurde. Die Akte enthielt unter anderem den Adoptionsbeschluss vom 2.12.1993. Mit Schreiben vom 16.5.2011 erhob die Beschwerdeführerin Anhörungsrüge gemäß § 44 FamFG und beantragte, den Adoptionsbeschluss aufzuheben, da sie im Adoptionsverfahren nicht angehört und ihr der Gerichtsbeschluss vom 2.12.1993 nicht zugestellt worden sei.
[4] Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 30.5.2012 wurde die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge sei nicht gemäß § 44 Abs. 2 S. 1 FamFG innerhalb der Zweiwochenfrist erhoben worden. Der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin habe im Nachlassverfahren am 20.1.2010 Akteneinsicht genommen. Inhalt der Akte sei auch der Adoptionsbeschluss vom 2.12.1993 gewesen. Damit habe der Prozessbevollmächtigte am 20.1.2010 Kenntnis von der Adoption und ausweislich der Gründe der Entscheidung auch von der unterbliebenen Anhörung der Beschwerdeführerin erlangt. Diese Kenntnis müsse sich die Beschwerdeführerin in entsprechender Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO bzw. § 166 BGB zurechnen lassen. Daran ändere die auf das Nachlassverfahren beschränkte Mandatierung nichts. Die Prüfung der Höhe des der Beschwerdeführerin zustehenden Pflichtteils und damit der Wirksamkeit der Adoption gehöre zu den Kernaufgaben eines Mandats in einem Nachlassverfahren. Jedenfalls sei die kenntnisunabhängige Jahresfrist des § 44 Abs. 2 S. 2 FamFG zum Zeitpunkt der Erhebung der Anhörungsrüge abgelaufen gewesen.
[5] 2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde vom 3.7.2012 rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Sie sieht sich in dem ihr als leiblicher Tochter zustehenden Anspruch verletzt, im Adoptionsverfahren gehört zu werden (vgl. BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats v. 14.4.1988 – 1 BvR 544/86, FamRZ 1988, 1247; Beschl. der 2. Kammer des Ersten Senats v. 20.10.2008 – 1 BvR 291/06, FamRZ 2009, 106 <107>).
[6] Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führt sie aus, der Rechtsweg sei – unabhängig von der Frage einer Verfristung der Anhörungsrüge – ordnungsgemäß erschöpft, denn die Anhörungsrüge nach § 44 FamFG sei hier kein statthafter Rechtsbehelf gewesen. Die Anhörungsrüge nach § 44 FamFG betreffe nach dem Gesetzeswortlaut die Rüge eines durch eine Entscheidung beschwerten Beteiligten. Die Beschwerdeführerin sei jedoch im Adoptionsverfahren nicht Beteiligte gewesen. Sie sei nicht angehört worden und habe lediglich mittelbar Kenntnis von dem Adoptionsbeschluss erhalten. Daher könnten die Vorschrift des § 44 FamFG und die dort geregelten Fristen auf sie keine Anwendung finden.
[7] Die Verfassungsbeschwerde sei auch nicht deshalb unzulässig, weil die Beschwerdefrist nach § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG bereits mit Erlass beziehungsweise mit Bekanntwerden des Adoptionsbeschlusses in Lauf gesetzt worden sei. Da die Beschwerdeführerin nicht an dem Adoptionsverfahren beteiligt wurde und ihr der Ausgangsbeschluss noch nicht zugestellt oder auf andere Weise bekannt gegeben worden sei, könne jedenfalls nicht der Zeitpunkt des Erlasses des Adoptionsbeschlusses als Beginn der Monatsfrist angesetzt werden. Der Beschwerdeführerin könne auch nicht die Kenntnis des Rechtsanwalts, der im Nachlassverfahren beauftragt gewesen sei und bei Gelegenheit der Einsicht in die Nachlassakte den Adoptionsbeschluss gelesen habe, zugerechnet werden. Die Beschwerdeführerin habe selbst erst am 3./4.5.2011 von dem Adoptionsbeschluss erfahren, als ihr Rechtsanwalt telefonisch Kontakt aufgenommen und sie über die Adoption im Jahr 1993 unterrichtet habe.
[8] II. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
[9] 1. Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG im Regelfall abhängt (vgl. BVerfGE 126, 1 <17>; stRspr).
[10] a) Eine fachgerichtliche Anhörungsrüge ist auch dann möglich (vgl. BGH, Beschl. v. 24.2.2005 – III ZR 263/04, juris, Rn 9) und zur Erschöpfung des Rechtswegs nach § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG erforderlich (vgl. BVerfG, Beschl. der 3. Kammer des Ersten Senats v. 25.4.2005 – 1 BvR 644/05, juris, Rn 9 ff.), wenn mit der Verfassungsbeschwerd...