Nach dem gem. § 113 Abs. 1 FamFG entsprechend anwendbaren § 278 Abs. 2 ZPO hat der mündlichen Verhandlung eine Güteverhandlung vorauszugehen, sofern nicht ein Einigungsversuch bereits vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden hat oder erkennbar aussichtslos erscheint. Die Parteien sollen hierzu persönlich geladen und angehört werden (§ 278 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 ZPO), was auch in einer formlosen Atmosphäre stattfinden kann. Die Zulässigkeit einer Videoverhandlung lässt sich daraus aber nicht ableiten.[14] Sie ist nach § 128a ZPO nur für die mündliche Verhandlung zugelassen (zu der die "vorausgehende" Güteverhandlung nicht gehört[15]); zudem widerspräche dies der Intention des Gesetzgebers, die Möglichkeiten einer gütlichen Einigung im persönlichen Austausch mit den Beteiligten auszuloten. Es wäre sinnwidrig, bei einer Aussicht auf eine gütliche Einigung auf die vom Gesetz angestrebte Präsenz der Beteiligten zu verzichten. Daher empfiehlt es sich, auch die Notwendigkeit einer solchen Güteverhandlung im Vorbereitungsstadium (s. oben II 1 a.E.) zu klären. Ergibt sich dort deren Aussichtslosigkeit, entfällt sie ohnehin. Die Bemühungen um eine gütliche Einigung (§ 278 Abs. 1 ZPO) verlagern sich dann in die mündliche Verhandlung. Selbstverständlich können aber im Vorbereitungsstadium auch schon Erörterungen zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits mittels Telekommunikation gepflogen werden.

[14] Entgegen Frank, FuR 2020, 331, 334.
[15] Greger in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 128a Rn 2. Für analoge Anwendung aber Lorenz, MDR 2016, 956, 957.

2. Ehesachen

Nach § 113 Abs. 4 Nr. 4 FamFG gilt § 278 Abs. 2 ZPO im Eheverfahren nicht. Seine Funktion übernimmt hier die persönliche Anhörung nach § 128 FamFG, die nicht durch elektronische Kommunikation ersetzt werden kann (s. oben II. 2.).

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