BGH, Beschl. v. 31.8.2023 – VIa ZB 24/22

Zu den Anforderungen an die Versendung eines bestimmenden Schriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach.

BGH, Beschl. v. 16.5.2023 – VIII ZB 89/22

Das Amt des Prozesspflegers ist mit dem Verfahrenseintritt eines ordentlichen gesetzlichen Vertreters des Verfahrensbeteiligten beendet, ohne dass es einer gerichtlichen Aufhebung der Bestellung bedarf (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 10.12.2020 – V ZB 128/19, WM 2021, 346 Rn 21 = FamRZ 2021, 622 [LSe]).

BFH, Beschl. v. 30.6.2023 – V B 13/22

1. Bei einer sogenannten "Videokonferenz" muss für die Beteiligten während der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung nach § 91a Abs. 1 FGO – ähnlich wie bei einer körperlichen Anwesenheit im Verhandlungssaal – feststellbar sein, ob die beteiligten Richter in der Lage sind, der Verhandlung in ihren wesentlichen Abschnitten zu folgen. Dies erfordert, dass alle zur Entscheidung berufenen Richter während der "Videokonferenz" für die lediglich "zugeschalteten" Beteiligten sichtbar sind. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn für den überwiegenden Zeitraum der mündlichen Verhandlung nur der Vorsitzende Richter des Senats im Bild zu sehen ist.

2. Auf die Beachtung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts kann nicht wirksam verzichtet werden. Dies ist der Disposition der Beteiligten entzogen.

OLG Bamberg, Beschl. v. 10.1.2023 – 2 UF 108/22

1. Ein Einsichtsgesuch bezüglich der Verfahrenskostenhilfeunterlagen der Gegenseite nach Abschluss des Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahrens kann nicht mehr auf § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO (hier i.V.m. § 76 Abs. 1 FamFG) gestützt werden.

2. Ein solches Gesuch in einem Kindschaftsverfahren bemisst sich nach § 13 Abs. 2 FamFG und erfordert, dass ein berechtigtes Interesse hierfür glaubhaft gemacht ist und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder Dritten nicht entgegenstehen.

3. Der Hinweis des Gesuchstellers auf einen nicht näher ausgeführten Auskunftsanspruch ergibt kein berechtigtes Interesse i.S.d. § 13 Abs. 2 FamFG.

OLG Braunschweig, Beschl. v. 26.6.2023 – 1 UF 165/22

Wird ein rechtzeitig vor dem Termin gestellter Verfahrenskostenhilfeantrag eines Antragsgegners in einer Familienstreitsache erst so knapp vor dem Termin abschlägig beschieden, dass es bei einem gewöhnlichen Lauf der Dinge einem sorgsam handelnden Rechtssuchenden nicht möglich ist, sich angemessen zu verteidigen, so ist der anberaumte Termin zu vertagen.

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 27.2.2023 – 6 UF 27/23

Die Entscheidung in einem einstweiligen Anordnungsverfahren ist nicht aufgrund mündlicher Erörterung i.S.v. § 57 S. 2 FamFG ergangen, wenn das Erstgericht im sog. gemischt mündlich-schriftlichen Verfahren entschieden hat. Dieses liegt vor, wenn zwar zunächst mündlich erörtert, dann aber nicht sofort entschieden wird, sondern neuer Sachvortrag herangezogen oder gar weitere Ermittlungen angestellt und in der Entscheidung verarbeitet werden, ohne Gegenstand der mündlichen Erörterung gewesen zu sein.

OLG Saarbrücken, Beschl. v. 14.3.2023 – 6 UF 34/23

1. Den an eine mündliche Erörterung nach § 57 S. 2 FamFG zu stellenden Anforderungen genügt es nicht, wenn das Gericht die Beteiligten im Erörterungstermin lediglich auf ihre bereits schriftsätzlich gestellten Anträge Bezug nehmen lässt und sodann unmittelbar – unter Ankündigung einer Entscheidung im Schriftwege – den Termin schließt.

2. Eine mündliche Erörterung in einem Parallelverfahren kann allenfalls dann an die Stelle derjenigen im gegenständlichen Eilverfahren treten, wenn in jenem auch alle in diesem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entscheidungserheblichen Fragen mündlich erörtert worden sind.

OLG Bremen, Beschl. v. 7.6.2023 – 4 AR 4/23

1. Ein Rechtshilfeersuchen zur Anhörung eines minderjährigen Kindes, das nicht gesetzlich verboten oder offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist, darf vom ersuchten Gericht nicht abgelehnt werden.

2. Die Überprüfung, ob die eng auszulegenden Ausnahmevoraussetzungen vom Absehen der persönlichen Anhörung durch den erkennenden Familienrichter und für eine Übertragung der Anhörung auf den ersuchten Richter gegeben sind, obliegt nicht dem ersuchten Gericht, sondern bleibt dem Rechtsmittelverfahren gegen die mit der Anhörung vorzubereitende Entscheidung des Familiengerichts vorbehalten.

AG Cuxhaven, Beschl. v. 26.6.2023 – 11 F 120/23 RI

Das Verfahren über den Antrag auf Herausgabe der Vollmachturkunde nach Widerruf einer Sorgerechtsvollmacht ist jedenfalls dann keine Familiensache, wenn die Kindeseltern nicht miteinander verheiratet sind oder waren.

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