Gründe: I. [1] Die Eltern sind gemeinsam sorgeberechtigt für ihre Kinder L. und A.
[2] Im Sorgerechtsverfahren des Amtsgerichts Kreuzberg einigten sich die Eltern im Termin am 8.6.2023 auf eine teilweise Abänderung des am 14.1.2022 im Verfahren … ergangenen Umgangsbeschlusses.
[3] Ferner hat das Amtsgericht das hiesige einstweilige Anordnungsverfahren nach § 1666 BGB eingeleitet und mit Beschl. v. 9.6.2023 – erlassen am 12.6.2023 – folgende Auflagen erteilt:
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Die Eltern sollen bei den Übergaben der Kinder nicht aufeinandertreffen, hierzu sind den Eltern verschiedene Verhaltensgebote erteilt worden (insbesondere sollte der Vater die Kinder an der Haustür abgeben und die Wohnung der Mutter nicht betreten). |
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Die Mutter hat eine Beratung bei einer Fachberatungs- und Interventionsstelle bei häuslicher Gewalt wahrzunehmen. |
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Den Eltern wird aufgegeben, L. bei einer Trennungskindergruppe anzumelden und sie regelmäßig teilnehmen zu lassen. |
Ferner hat es dem Vater folgende Auflage erteilt:
"Dem Kindesvater wird aufgegeben, eine Beratung bei dem Berliner Zentrum für Gewaltprävention e.V. (…) über mindestens neun Monate wahrzunehmen. Dies ist gegenüber dem Gericht durch eine Teilnahmebescheinigung nachzuweisen."
[4] Zur Begründung hat das Amtsgericht insbesondere ausgeführt, die Auflagen seien nach § 1666 BGB, § 49 FamFG erforderlich, weil die Kinder in der Vergangenheit immer wieder körperliche Auseinandersetzungen unter den Eltern miterlebt hätten. Durch Strafurteil vom 15.4.2021 sei der Vater u.a. wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden, weil A. von einer vom Vater getretenen Plastikflasche am Kopf getroffen worden sei. Auch wenn der Vater angebe, bereits mehrfach Antiaggressionstrainings absolviert zu haben, lägen dem Gericht hierüber keine Nachweise vor. Zur Verbesserung der Kommunikation und der Impulskontrolle des Vaters sei daher ein derartiges Training zu absolvieren und dies gegenüber dem Gericht nachzuweisen.
[5] Das Jugendamt hat am 5.12.2023 mitgeteilt, das Berliner Zentrum für Gewaltprävention habe sich telefonisch gemeldet und erklärt, der Vater habe dort an zwei Vorgesprächen zur Aufnahme in ein Antigewaltprogramm über neun Monate wahrgenommen. Der Vater habe in den Gesprächen durchweg verneint, Gewalt an der Mutter und seinem Sohn geübt zu haben. Das Zentrum sei zu der Einschätzung gekommen, das Beratungsprogramm mit dem Vater nicht fortzuführen, weil er keinerlei Einsicht gezeigt habe und sein Gewaltverhalten offensichtlich nicht verändern wolle. Es werde kein Beratungserfolg gesehen, wenn keine Veränderungsbereitschaft vorhanden sei und die Probleme nicht erkannt würden. Der Vater habe konstant die meisten Anteile bei der Mutter gesehen und seine Ausbrüche mit den Provokationen der Mutter begründet. Die Beratungsstelle hat dies ergänzend in einem Schreiben vom 4.12.2023 bestätigt, wonach die Auswahl zum Gruppenprogramm anhand mehrerer Gespräche erfolge, bei denen verschiedene Eignungskriterien wie Tateinsichtsverhalten, Veränderungsmotivation und inhaltliche Eignung der Person für das Programm geprüft würden. Der Vater habe an zwei 60-minütigen Eignungsgesprächen teilgenommen. Da es nach Aussage des Vaters zu keinen Gewalthandlungen gegenüber der Mutter gekommen sei, sehe das Zentrum keine Eignung für das Gruppenprogramm und biete daher keine weiteren Gesprächstermine an.
[6] Im Termin vom 6.6.2024 im Hauptsacheverfahren … ist dies nochmals erörtert worden. Das Jugendamt hat berichtet, dass es am 7.2.2024 um 00.30 Uhr erneut zu einem Polizeieinsatz gekommen sei, weil der Vater die Mutter in deren Wohnung beleidigt und bedroht habe. Die Mutter hat erklärt, sie sei einmal bei ihrer Beratungsstelle gewesen, man habe ihr gesagt, dass das ausreichend sei. Der Vater sei bei ihr in der Wohnung gewesen, weil sie etwas zu klären gehabt hätten, die Auseinandersetzung sei aber nicht laut gewesen.
[7] Jugendamt und Verfahrensbeistand haben empfohlen, gegen den Vater wegen Verstoßes gegen das Kontaktverbot ein Ordnungsgeld zu verhängen.
[8] Mit Beschl. v. 11.6.2024 hat das Amtsgericht für den Fall des Verstoßes gegen das Kontaktverbot vom 9.6.2023 beiden Eltern nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG i.V.m. § 890 Abs. 2 ZPO Ordnungsmittel angedroht. Ferner hat es mit Beschl. v. selben Tag gegen den Vater zur Erzwingung der ihm mit Beschl. v. 9.6.2023 erteilten Beratungsauflage gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3 FamFG i.V.m. § 888 ZPO ein Zwangsgeld von 500 EUR, ersatzweise für je 100 EUR einen Tag Zwangshaft verhängt und ihm die Kosten des Vollstreckungsverfahrens auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Vater sei der Auflage nicht nachgekommen. Eine Unmöglichkeit wegen Ablehnung der Beratung durch die Beratungsstelle liege nicht vor, denn die Ablehnung sei nur deshalb erfolgt, weil der Vater trotz seiner Verurteilung seine Gewalt nicht eingeräumt und die erforderliche Mitarbeitsbereitschaft nicht gezeigt habe, was jedoch von ihm erwartet werden könne. Es gehe nicht darum, dass er psychisch erkrankt sei oder psychische Pr...