Die nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) und zu 3) ist hinsichtlich der Beteiligten zu 2) unzulässig. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3) ist zwar zulässig, insbesondere gemäß § 76 Abs. 2 FamFG, §§ 127 Abs. 2 Satz 3, 567 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt; in der Sache hat sie aber keinen Erfolg.

1. Für die Beteiligte zu 2) ist das Rechtsmittel nicht wirksam eingelegt. Denn es mangelt an der Vertretungsbefugnis der Rechtsanwälte A für die Beteiligte zu 2).

a) Die Beteiligte zu 2) ist rechtlich das am … 2009 geborene minderjährige Kind des Beteiligten zu 1) und der Beteiligten zu 3). Damit kann es in dem vorliegenden gerichtlichen Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung in eine genetische Abstammungsuntersuchung nicht von seinen Eltern vertreten werden, §§ 1629 Abs. 2a, 1598a Abs. 2 BGB.

b) Zwar wurde der Antrag vom Familiengericht für die Beteiligte zu 2) dem Jugendamt der Stadt X zugestellt, welches in der Antragsschrift als Beistand der Beteiligten zu 2) angegeben ist. Ein Fall der Beistandschaft besteht hier jedoch ebenfalls nicht.

Die durch das Beistandschaftsgesetz vom 4.12.1997 eingeführte Vorschrift des § 1712 Abs. 1 Nr. 1 BGB bestimmt im Gegensatz zur früheren Pflegschaft nach § 1706 Nr. 1 BGB a.F. ("für die Feststellung der Vaterschaft und alle sonstigen Angelegenheiten, die die Feststellung oder Änderung des Eltern-Kind-Verhältnisses … betreffen") als Aufgabe des Beistands ausdrücklich lediglich die Feststellung der Vaterschaft. Ein Vergleich des Wortlauts der beiden Gesetzesfassungen zeigt, dass es für das Vaterschaftsanfechtungsverfahren oder ein solches nach § 1598a BGB eine Beistandschaft des Jugendamts gemäß § 55 SGB VIII nicht mehr gibt (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2001, 705). Dem entspricht auch die Begründung des Regierungsentwurfes der Neufassung des Beistandschaftsrechts, in der ausgeführt ist, dass eine Beistandschaft nur für die Aufgabenbereiche Vaterschaftsfeststellung und Unterhaltssicherung als für die Lebensführung des Kindes grundlegende Bereiche, nicht aber für die Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung erforderlich sei, obgleich das Kind im letztgenannten Fall Gefahr laufe, seinen rechtlichen Vater zu verlieren (vgl. BT-Drucks 13/892, S. 36 f.).

c) Mangels wirksam bestehender Beistandschaft des Jugendamts der Stadt X sowie aufgrund des Vertretungsverbots nach § 1629 Abs. 2a BGB liegt somit eine ordnungsgemäße Vertretung der Beteiligten zu 2) bislang nicht vor. Das Familiengericht wird der Beteiligten zu 2) daher zunächst einen Ergänzungspfleger zu bestellen haben.

Aufgrund der für das hiesige Verfahren bislang fehlenden gesetzlichen Vertretung der verfahrensunfähigen Beteiligten zu 2) konnte diese andererseits den Rechtsanwälten A aber auch kein Mandat erteilen, so dass eine wirksame Beschwerdeeinlegung durch die Rechtsanwälte A ebenfalls ausscheidet.

2. Die sofortige Beschwerde der beteiligten Kindesmutter war zurückzuweisen, da ihr das Familiengericht die begehrte Verfahrenskostenhilfe zu Recht versagt hat.

a) Der angefochtenen Entscheidung und dem Nichtabhilfebeschluss ist zuzustimmen, dass durchgreifende Gründe gegen die nach § 1598a Abs. 2 BGB beantragte Ersetzung der Zustimmung des beteiligten Kindes zu dessen genetischer Abstammungsuntersuchung weder dargetan noch sonst ersichtlich sind.

aa) Nach § 1598a Abs. 1 BGB kann der Vater zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes jeweils von Mutter und Kind verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe dulden. Dieser Anspruch ist ausweislich der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks 16/6561, S. 12) bewusst niederschwellig ausgestaltet. Er gilt unbefristet und ist an keine besonderen Voraussetzungen gebunden. Insbesondere besteht die Klärungsberechtigung unabhängig davon, ob der Berechtigte Kenntnis von Umständen hat, die gegen die Vaterschaft sprechen, und ist auch dann zu bejahen, wenn die Frist zur Vaterschaftsanfechtung für den Berechtigten bereits verstrichen ist (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 1734 und OLG München FamRZ 2011, 1878). Folglich kann dahinstehen, ob die Beteiligte zu 3) gegenüber dem Beteiligen zu 1) geäußert hat, dass dieser nicht der Vater der Beteiligten zu 2) sei.

bb) Soweit die Kindesmutter Gründe des Kindeswohls für ihre (momentane) Verweigerung der Zustimmung anführt, rechtfertigt das Kindeswohl allenfalls gemäß § 1598a Abs. 3 BGB eine Aussetzung des Verfahrens. Dies gilt jedoch nur, wenn und solange das Wohl des Kindes durch die Klärung der Abstammung erheblich beeinträchtigt ist.

Für eine erhebliche Beeinträchtigung genügen dabei nicht allgemein die Härte, die der Verlust des rechtlichen Vaters ohnehin mit sich bringt, oder kaum vermeidbare psychische Störungen, sondern es geht darum, ob das Abstammungsverfahren aufgrund außergewöhnlicher Umstände atypische, besonders schwerwiegende Folgen für das Kind auslöst (vg...

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