Die am 1971 vor dem Standesamt S. … geschlossene Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners wurde auf den am 2.4.1992 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes mit Endurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – K. vom 18.9.1992 rechtskräftig geschieden. Im Scheidungsverbund wurde der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass vom Versicherungskonto des Ehemannes (Antragsgegner im gegenständlichen Verfahren) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf das Konto der Ehefrau (Antragstellerin im gegenständlichen Verfahren) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften von monatlich 493,18 DM, bezogen auf den 31.3.1992, übertragen wurden (§§ 1587, 1587b Abs. 1 BGB a.F.). Ferner wurden – zum Ausgleich von Anwartschaften des Antragstellers aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der Firma Robert Bosch GmbH – vom Versicherungskonto des Ehemanns auf das Versicherungskonto der Ehefrau weitere Rentenanwartschaften von monatlich 70,00 DM, ebenfalls bezogen auf den 31.3.1992, übertragen (§ 1587b BGB a.F.; §§ 1, 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG a.F.). Der Ausgleich der weitergehenden Anwartschaften von monatlich 139,32 DM des Ehemanns aus der betrieblichen Altersversorgung wurde dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten (§ 2 VAHRG a.F.). Bei dem Wertausgleich waren die beiderseitigen Anwartschaften der Antragstellerin und des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der betrieblichen Altersversorgung bei der Firma Robert Bosch GmbH berücksichtigt worden.
Die Antragstellerin hat zu Niederschrift des Amtsgerichts Sonthofen vom 13.6.2013 folgendes beantragt:
"Es geht um den Ausgleich der weiteren Anwartschaften von monatlich 139,32 DM des Antragstellers aus der betrieblichen Altersversorgung bei der Firma Robert Bosch GmbH Blaichach, die dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten ist. Dieser Versorgungsausgleich soll dahingehend berichtigt werden."
Das Amtsgericht hat nach Erholung von Auskünften der Versorgungsträger mit Beschl. v. 27.2.2014 die Entscheidung des Amtsgerichts K. vom 18.9.1992 über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich wie folgt abgeändert:
"Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Vers.-Nr. … ) zugunsten der früheren Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 17,4558 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.3.1992, übertragen."
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des früheren Antragstellers bei der Bosch Pensionsgesellschaft mbH (Vers.-Nr. … ) zugunsten der früheren Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 29.914,67 EUR, bezogen auf den 31.3.1992, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der früheren Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. … ) zugunsten des früheren Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 5,5929 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bezogen auf den 31.3.1992, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der früheren Antragsgegnerin bei der Bosch Pensionsfonds AG (Vers.-Nr. … ) zugunsten des früheren Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 4.147,93 EUR, bezogen auf den 31.3.1992, übertragen.“
Gegen diese – am 4.3.2014 zugestellte – Entscheidung hat der Antragsgegner mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 3.4.2014, beim Amtsgericht eingegangen am selben Tag, Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, "unter Aufhebung des Beschlusses vom 27.2.2014 den Versorgungsausgleich neu zu berechnen mit der Maßgabe, dass der Versorgungsausgleich bezüglich der Vorentscheidung des Amtsgerichts K. vom 18.9.1992 in Ziffer 2 Abs. 2 über den Ausgleich der Anwartschaften des Antragstellers bei der betrieblichen Altersversorgung der Firma Bosch GmbH unverändert bleibt." Zur Begründung des Rechtsmittels wird im Wesentlichen ausgeführt, die Abänderung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs sei bezüglich der Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung wegen § 225 Abs. 1 FamFG, § 32 VersAusglG und in Bezug auf die Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung deshalb unzulässig, weil die Bagatellgrenzen des § 225 Abs. 3 FamFG unterschritten seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 3.4.2014 verwiesen.
Die weiteren Beteiligten hatten Gelegenheit, sich im Beschwerdeverfahren zu äußern. Die Bosch Pensionfonds AG hat mit Schriftsatz vom 15.5.2014 darauf hingewiesen, dass nach § 51 Abs. 4 VersAusglG eine Abänderung nach § 51 Abs. 3 VersAusglG nicht in Betracht kommt, wenn – wie hier – für das Anrecht nach einem (erfolgten) Teilausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG a.F. noch Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20, 26 VersAusglG geltend gemacht werden können. Diesen Ausführungen ist der Antragsgegner mit Schriftsatz seiner Verfahrensb...