I. Inhalt der Kostenentscheidung
1. FG-Familiensachen
Die Kostenentscheidung in FG-Familiensachen erfordert grundsätzlich eine umfassende Billigkeitsabwägung sämtlicher relevanter Umstände. Hierbei ist dem Gericht ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Die Anwendung eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses im Rahmen von § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich abgelehnt. Bei der Billigkeitsabwägung sind folgende Umstände zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen:
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das Ausmaß des Obsiegens bzw. Unterliegens der Beteiligten, |
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die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten, |
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wer das Verfahren veranlasst hat, |
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die Kriterien des § 81 Abs. 2 FamFG, |
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die Beteiligtenrollen, |
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die Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten, |
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das Verhalten der Beteiligten im Verfahren, |
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das Eingreifen von Kostenbefreiungstatbeständen. |
Im Übrigen ist die Rechtsprechung zu Kostenentscheidungen stark von den jeweiligen Einzelfällen geprägt. Allerdings haben sich bestimmte Grundsätze und Fallgruppen herauskristallisiert. Das Unterliegen eines Beteiligten allein genügt grundsätzlich nicht; ebenso wenig die Zurückweisung oder Zurücknahme eines Antrages. Bei den von Amts wegen einzuleitenden Familiensachen ist bei der Auferlegung außergerichtlicher Kosten Zurückhaltung angezeigt. Dies gilt insbesondere auch bei Streitigkeiten zwischen Familienangehörigen.
a) Kostenentscheidungen in Ehewohnungs- und Haushalts-, Gewaltschutz- sowie Versorgungs-ausgleichssachen
In echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (z.B. Gewaltschutzverfahren, Ehewohnungs- und Haushaltssachen, Versorgungsausgleichsverfahren) kommt eher eine Orientierung der Kostenentscheidung am Erfolg der Beteiligten in Betracht, da eine gewisse Nähe zu den Streitverfahren nach der ZPO besteht. Soweit es sich allerdings um Streitigkeiten zwischen Familienangehörigen handelt, ist hinsichtlich der Anordnung einer Kostenerstattung auch hier Zurückhaltung angezeigt.
So hat das OLG Frankfurt entschieden, dass, wenn eine Wohnungszuweisung sich maßgeblich auf die Belange eines im Haushalt lebenden minderjährigen Kindes stützt, eine hälftige Teilung der Gerichtskosten sowie die Anordnung der Nichterstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten der Billigkeit entsprechen. Anders kann es sein, wenn ein Beteiligter die in § 1361b Abs. 2 Nr. 1 BGB genannten Rechtsgutsverletzungen begangen hat, also bei Körper-, Gesundheits- oder Freiheitsverletzung des anderen Ehegatten oder bei einer Drohung mit solchen Verletzungen. Dann dürften die Voraussetzungen für grobes Verschulden i.S.d. § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG gegeben sein.
In Gewaltschutzverfahren dürften hingegen die Kosten des Verfahrens regelmäßig aus Billigkeitsgründen dem Täter aufzuerlegen sein. Soweit der Antrag im Gewaltschutzverfahren voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, sind bei einer Erledigung des Verfahrens die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. In Haushaltssachen ist in der Regel die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht gerechtfertigt.
In Versorgungsausgleichverfahren kann zunächst eine Orientierung am Erfolg eines der Beteiligten erfolgen. Berücksichtigt werden muss allerdings, dass die Erfolgsaussichten eines solchen Verfahrens häufig kaum vorhergesehen werden können (z.B. Abänderungsverfahren bei notwendiger Einholung neuer Auskünfte). Dann wird häufig eine Kostenaufhebung der Billigkeit entsprechen.
Da das Verfahren ausschließlich dem Interesse der geschiedenen Ehegatten dient, sind in Verfahren zur Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalt nach den §§ 33, 34 VersAusglG dem am Verfahren beteiligten Versorgungsträger grundsätzlich keine Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen entspricht eine Kostenaufhebung zwischen den Ehegatten regelmäßig der Billigkeit, da ein solcher Antrag zur Verbesserung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit im Interesse beider Ehegatten gestellt wird. Auch die Regelung in § 150 Abs. 3 FamFG spricht für dieses Ergebnis.