Der Sachverständige kann in Internetforen diffamiert, beleidigt oder auch auf Google negativ bewertet werden. Diese Veröffentlichungen zu löschen, bedingt einen erheblichen zeitlichen, und wenn ein Anwalt eingeschaltet wird, ökonomischen Aufwand, den ein Sachverständiger kaum leisten kann.[34] Der Sachverständige hat bei Verleumdungen oder Beleidigungen, die im Internet[35] oder auf einer Homepage veröffentlicht werden, die Möglichkeit, sich an den Datenschutzbeauftragten zu wenden; bei Folgenlosigkeit der Eingabe verbleibt die Klage auf Unterlassung und beim Forenbetreiber die der Abmahnung. Der Sachverständige könnte sich bei unerlaubter Weitergabe[36] seines Namens und Veröffentlichung im Internet im Zusammenhang mit einem von ihm erstellten Gutachten auf fehlendes öffentliches Interesse berufen.[37] Der Sachverständige hat auch das Recht von der Plattform die Löschung zu verlangen.[38] Die Chancen einer erfolgreichen Klage sind aber nicht vorhersehbar.[39] Dabei muss der Sachverständige eine öffentliche, sachlich kritische Auseinandersetzung mit dem Inhalt seines Gutachtens grundsätzlich hinnehmen.[40] Sind aber ehrenrührige Äußerungen im Internet veröffentlicht, könnten Schadensersatzansprüche beim Internet-Dienstanbieter gemäß §§ 8–10 TMG geltend gemacht werden.[41] Die Abgrenzung ist aber schwierig und wie der jüngste Prozess gegenüber der Politikerin Künast gezeigt hat, ist der Schutz schwach.
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