Der Sachverständige kann in Internetforen diffamiert, beleidigt oder auch auf Google negativ bewertet werden. Diese Veröffentlichungen zu löschen, bedingt einen erheblichen zeitlichen, und wenn ein Anwalt eingeschaltet wird, ökonomischen Aufwand, den ein Sachverständiger kaum leisten kann.[34] Der Sachverständige hat bei Verleumdungen oder Beleidigungen, die im Internet[35] oder auf einer Homepage veröffentlicht werden, die Möglichkeit, sich an den Datenschutzbeauftragten zu wenden; bei Folgenlosigkeit der Eingabe verbleibt die Klage auf Unterlassung und beim Forenbetreiber die der Abmahnung. Der Sachverständige könnte sich bei unerlaubter Weitergabe[36] seines Namens und Veröffentlichung im Internet im Zusammenhang mit einem von ihm erstellten Gutachten auf fehlendes öffentliches Interesse berufen.[37] Der Sachverständige hat auch das Recht von der Plattform die Löschung zu verlangen.[38] Die Chancen einer erfolgreichen Klage sind aber nicht vorhersehbar.[39] Dabei muss der Sachverständige eine öffentliche, sachlich kritische Auseinandersetzung mit dem Inhalt seines Gutachtens grundsätzlich hinnehmen.[40] Sind aber ehrenrührige Äußerungen im Internet veröffentlicht, könnten Schadensersatzansprüche beim Internet-Dienstanbieter gemäß §§ 810 TMG geltend gemacht werden.[41] Die Abgrenzung ist aber schwierig und wie der jüngste Prozess gegenüber der Politikerin Künast gezeigt hat, ist der Schutz schwach.

[34] Siehe Wirwohl, Schlechte Bewertungen auf Google löschen, DS 2020, 131.
[35] Hierzu Dettenborn, Familienrechtsbegutachtung und Internet, in: Dauer et.al. (Hrsg.), 2009, 136.
[36] Da das Gericht Auftraggeber ist, ist es zweifelhaft, ob der Sachverständige allein die Genehmigung zur weiteren Vervielfältigung geben kann. Sinnvoll ist, wenn der Sachverständige von Dritten, bei berechtigtem Interesse, um weitere Kopie gebeten wird, zuerst beim Gericht rückzufragen.
[37] Für den Sozialarbeiter LG München ZKJ 2010, 210.
[38] Gemäß § 3 NetzDG.
[39] Siehe OLG Koblenz BeckRS 2008, 13356: Gescheiterter Versuch einer JA-Mitarbeiterin auf Unterlassung.
[40] OLG Hamburg IfS 2011, 1, 2.
[41] Siehe auch OLG Dresden FamRZ 2018, 474, Netzwerkdurchsetzungsgesetz (BGBI I 3352).

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