Die Ausgestaltung des Kindesschutzverfahrens als Amtsverfahren hat nicht nur Bedeutung für die Frage der Einleitung, sondern auch für die Frage der Beendigung des Verfahrens.
Das Elternkonfliktverfahren kann durch Antragsrücknahme gemäß § 22 Abs. 1 FamFG (etwa des Antrags auf Übertragung der Alleinsorge gemäß § 1671 Abs. 1 BGB) oder übereinstimmende Beendigungserklärung beendet werden. Erzielen die Eltern und die weiteren Beteiligten eines Verfahrens über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes Einvernehmen, ist gemäß § 156 Abs. 2 FamFG die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen und das Verfahren ggf. durch gerichtlich gebilligten Vergleich zu beenden.
Kindesschutzverfahren können dagegen weder durch Antragsrücknahme (weil sie nicht auf Antrag eingeleitet werden) noch durch übereinstimmende Beendigungserklärung noch auch durch Vergleich beendet werden (§§ 22 Abs. 4, 156 Abs. 2 FamFG). Insbesondere ist in Kindesschutzverfahren nach §§ 1666 f. BGB eine Verfahrenserledigung durch einen nach § 156 Abs. 2 FamFG gerichtlich gebilligten Vergleich ausgeschlossen. Vielmehr können Kindesschutzverfahren nach den §§ 1666 f. BGB stets nur durch richterliche Sachentscheidung beendet werden, und zwar auch dann, wenn familiengerichtliche Maßnahmen nicht veranlasst sind (vgl. § 166 Abs. 3 FamFG: "Sieht das Familiengericht von einer Maßnahme nach §§ 1666 ff. BGB ab, soll es seine Entscheidung … ."). Auch amtswegig eingeleitete Umgangsverfahren können weder durch Antragsrücknahme noch durch übereinstimmende Beendigungserklärung beendet werden.
Dies schließt in Verfahren nach den §§ 1666 f. BGB eine einvernehmliche Gefährdungsabwendung nicht aus. Die Möglichkeiten einer solchen einvernehmlichen Gefährdungsabwendung auszuloten, gebieten die Bestimmung des § 157 FamFG und der verfassungsrechtliche Gefährdungsabwendungsprimat der Eltern. Im Terminsvermerk (§ 28 Abs. 4 FamFG) kann dann festgehalten werden, dass die Eltern sich zur Inanspruchnahme von (näher zu bezeichnenden) Hilfen verpflichten und das Jugendamt familiengerichtliche Maßnahmen deshalb nicht für erforderlich hält. Auf keinen Fall (nie!) kann ein Vergleich oder eine Vereinbarung (etwa des Jugendamts mit den Eltern) das Verfahren beenden. Der Verfahrensgegenstand eines Kindesschutzverfahrens ist der Disposition der Beteiligten entzogen und einem Vergleich oder einer Vereinbarung nicht zugänglich. Auch wenn Eltern, Jugendamt und Verfahrensbeistand sich auf eine einvernehmliche Gefährdungsabwendung verständigt haben, muss sich die Richterin die instanzabschließende Schlussprüfung vorbehalten, ob zu ihrer vollen richterlichen Überzeugung feststeht, dass durch das erzielte Einvernehmen die Kindeswohlgefahr effektiv abgewendet werden kann. Keinesfalls ist die Richterin in irgendeiner Weise an die von Eltern, Jugendamt und Verfahrensbeistand gefundene Lösung gebunden.