I. Der Antragsteller wendet sich gegen die isolierte Kostenentscheidung in einer Sorgerechtssache.
Aus der nicht ehelichen Beziehung der Beteiligten ist das am … 2004 geborene noch minderjährige Kind K. hervorgegangen. Seit der Trennung der Beteiligten im April 2011 lebt das Kind bei der allein sorgeberechtigten Mutter.
Mit dem am 4.9.2013 beim Amtsgericht Augsburg eingegangenen Schriftsatz vom 4.9.2013 hat der Antragsteller den Antrag gestellt, ihm und der Antragsgegnerin die gemeinsame elterliche Sorge zu übertragen. Im Termin vor dem Amtsgericht Augsburg am 16.12.2013 hat der Antragsteller seinen Sorgerechtsantrag zurückgenommen.
Mit Beschl. v. 17.12.2013 hat das Amtsgericht dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung der Kostenentscheidung wird ausgeführt, dass die Entscheidung auf § 83 Abs. 2 i.V.m. § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG beruht.
Mit seiner am 19.12.2013 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen den ihn am 20.12.2013 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts. Er macht geltend, dass es billigem Ermessen entspräche, die Kosten gegeneinander aufzuheben.
Die Antragstellerin hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass für den Antragsteller jederzeit erkennbar gewesen sei, dass ein Sorgerechtsantrag jedweder Grundlage entbehrt.
II. 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 58 Abs. 1 FamFG).
Das Amtsgericht hat nach der Erledigung des Verfahrens infolge der Rücknahme des Antrags nur noch – und zwar von Amts wegen – über die Kosten zu entscheiden. Gegen die isolierte Kostenentscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Auch die isolierte Kostenentscheidung stellt eine Endentscheidung i.S.v. § 58 Abs. 1 S. 1 FamFG dar (BGH NJW 2011, 3654; OLG Hamburg FamRZ 2010, 665; Zöller/Feskorn, ZPO, 30. Aufl., § 58 Rn 4).
Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt (§§ 63 Abs. 1, 64 FamFG).
Der Antragsteller ist auch beschwert, weil er durch die Kostenentscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist (§ 59 Abs. 1 FamFG).
§ 61 Abs. 1 FamFG kann der Zulässigkeit der Beschwerde bereits deshalb nicht entgegenstehen, weil die Hauptsache eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit betrifft und in diesen eine Beschwerde gegen die Kostenentscheidung oder Mindestbeschwer zulässig ist (BGH, Beschl. v. 25.9.2013 – XII ZB 446/12).
2. In der Sache hat die Beschwerde Erfolg und führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung.
In Familiensachen hat das Amtsgericht über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 81 Abs. 1 S. 1 FamFG). Die Vorschrift des § 81 FamFG ist auch nach Antragsrücknahme heranzuziehen (§ 83 Abs. 2 FamFG).
Das Amtsgericht hat seine Kostenentscheidung lediglich mit einer Bezugnahme auf die §§ 83 Abs. 2, 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG begründet. Gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG soll das Gericht die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn der Antrag eines Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass ein solcher Fall vorliegt, ohne dies jedoch näher zu begründen. Aus dem Bericht des Jugendamtes sowie der Stellungnahme des Verfahrensbeistandes geht zwar hervor, dass die Beteiligten auf der Elternebene weder kooperieren noch kommunizieren können und professioneller Hilfe durch eine Elternberatung bedürfen. Daraus allein kann aber noch nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass der Antrag von vornherein, und zwar bereits bei Einreichung des Antrags (Keidel, FamFG, 17. Aufl., Rn 59 zu § 81) aussichtslos gewesen war.
Aber selbst wenn man annimmt, dass ein Fall des § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG vorliegt, führt dies nicht notwendig dazu, einem Beteiligten die Verfahrenskosten insgesamt aufzuerlegen. § 81 Abs. 2 FamFG sieht als Rechtsfolge neben der Möglichkeit, die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz aufzuerlegen, auch die Möglichkeit der teilweisen Kostenauferlegung vor. Und auch insoweit gilt § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG, wonach über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden ist.
Da nicht erkennbar ist, aufgrund welcher Überlegungen das Amtsgericht zu seiner Entscheidung gekommen ist, hat der Senat eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen.
Die danach vorzunehmende Billigkeitsabwägung führt dazu, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Es lässt sich nicht eindeutig feststellen, welcher Elternteil die (Haupt-)Verantwortung dafür trägt, dass es zum gerichtlichen Verfahren gekommen ist. Es ist daher gerechtfertigt, die Kosten den Beteiligten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen und die Anordnung, außergerichtliche Kosten zu erstatten, zu unterlassen. In Angelegenheiten der elterlichen Sorge ist besondere Zurückhaltung geboten, einem Elternteil, der im wohlverstandenen Interesse eines (gemeinsamen) Kindes handelt, die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (BayObLG FamRZ 2001, 1405). Der Umstand, dass der Sorg...