Ein Großteil der bisher veröffentlichten Rechtsprechung sah die Einwilligung des Samenspenders in die Adoption nach § 1747 Abs. 4 BGB als entbehrlich an. Dies wurde teilweise einfach festgestellt oder mit der Auffassung begründet, dass § 1747 Abs. 4 BGB auch dann anzuwenden sei, wenn die Identität des leiblichen Vaters unbekannt ist. Zum Teil wurde die Einwilligung des leiblichen Vaters im Falle der Samenspende einfach per se für nicht erforderlich gehalten. Die entsprechenden Entscheidungen zitieren jedenfalls nicht immer die Norm des § 1747 Abs. 4 BGB.
Von dieser Rechtsprechung wich das KG durch einen Beschluss vom 30.7.2013 ab. Die Vorinstanz hatte den Ausspruch der Adoption mit der Begründung abgelehnt, dass die Einwilligung des leiblichen Vaters nicht vorliege. Dem Fall lag offenkundig die Konstellation einer privaten "Becherspende" zugrunde. Die Lebenspartnerinnen kannten den Spender, gaben aber seinen Namen unter Berufung auf eine angebliche Absprache mit diesem nicht preis. In einem ersten Prüfungsschritt kam das KG zu dem Ergebnis, dass auch der Samenspender als leiblicher Vater nach § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB anzuerkennen sei. Dies begründete es im Wesentlichen mit seinem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG sowie seinem Recht auf Zugang zur rechtlichen Elternschaft aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Ob er auf diese Rechte durch die Samenspende verzichtet haben könnte, sei ohne seine Beteiligung nicht zu klären. In einem zweiten Prüfungsschritt erklärte es den § 1747 Abs. 4 BGB jedenfalls in der zu entscheidenden Konstellation für nicht anwendbar. Entscheidendes Argument hierfür war, dass den Lebenspartnerinnen die Identität des Spenders bekannt war. Reiche schon die bloße Versicherung der Lebenspartnerinnen, dass der leibliche Vater nicht involviert werden wolle, für die Anwendung des § 1747 Abs. 4 BGB aus, hätten diese es in der Hand, die Rechte des leiblichen Vaters leerlaufen zu lassen. Das KG ließ aber im Anschluss an seine Entscheidung die Rechtsbeschwerde zum BGH zu. Die Rechtsbeschwerde ist mittlerweile durch den BGH mit Beschluss vom 18.2.2015 entschieden worden (siehe dazu sogleich).
Das KG hatte am 1.9.2014 dann erneut in einer Konstellation mit einer anonymen Samenspende zu entscheiden. Diesmal lag der Fall allerdings anders, da es sich um eine anonyme Spende einer Samenbank handelte. Das KG blieb bei seiner Auffassung, dass auch hier grundsätzlich die Einwilligung des Spenders nach § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB vorliegen müsse. Anknüpfend an die Kritik in der Literatur, die ein von Amts wegen einzuleitendes Vaterschaftsfeststellungsverfahren befürwortet, ging auch das KG davon aus, dass Ermittlungen zur Feststellung des leiblichen Vaters von Amts wegen anzustellen seien. Deren Umfang macht das KG vom Einzelfall abhängig. Da im konkreten Fall von der Samenbank keine Auskünfte zum Spender zu erwarten waren, sah es die Feststellung der Vaterschaft als aussichtslos an. Die Entbehrlichkeit der Einwilligung des Spenders in die Adoption begründete das KG dann im Ergebnis mit einem konkludent erklärten Verzicht des Spenders auf sein Einwilligungsrecht, den es in der anonymen Abgabe seiner Samenspende an die Samenbank erkannte. § 1747 Abs. 4 BGB brachte das KG dagegen nicht zur Anwendung.