I. Die Antragstellerin hat bei dem AG – Familiengericht – Alsfeld im November 2013 einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag eingereicht, mit welchem sie den Antragsgegner – ihren inzwischen von ihr getrennt lebenden Ehemann – auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch nimmt. Sie macht geltend, dass es am 13.4.2012 in der ehelichen Wohnung zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten gekommen sei, in deren Verlauf der Antragsgegner sie erheblich verletzt habe.
Der Familienrichter fertigte am 11.11.2013 einen Vermerk, in dem er ausführte, dass die Zivilabteilung zuständig sei, weil die Beteiligten zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung noch nicht voneinander getrennt lebten. Gleichzeitig verfügte er die Abgabe des Verfahrens an die Zivilabteilung des AG. Der Richter der allgemeinen Zivilabteilung hat unter Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens die Zustellung der Antragsschrift bewirkt und den Beteiligten mitgeteilt, dass er wegen der Höhe des begehrten Schmerzensgeldes die fachliche Zuständigkeit des LG für gegeben erachte und einen Verweisungsantrag anrege.
Mit Schriftsatz vom 5.12.2013 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin die Abgabe an die Zivilabteilung gerügt und hiergegen Beschwerde eingelegt, der vom Familienrichter mit Beschl. v. 16.12.2013 nicht abgeholfen wurde.
II. Die Beschwerde ist in entsprechender Anwendung von § 17a Abs. 4 S. 3 i.V.m. Abs. 6 GVG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Durch die mit dem FGG-Reformgesetz geschaffene und am 1.9.2009 in Kraft getretene Regelung des § 17a Abs. 6 GVG ist das Verhältnis der Spruchkörper der allgemeinen Zivilabteilung und des Familiengerichts untereinander in bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit neu geregelt worden und wird nun wie bei einer Rechtswegverweisung behandelt. Seitdem ist daher auch im Verhältnis der Spruchkörper des Familiengerichts und der allgemeinen Zivilabteilung des AG nach § 17a Abs. 2 und 4 GVG zu verfahren, wenn das angerufene Familiengericht die Zuständigkeit der allgemeinen Zivilabteilung für gegeben erachtet. Das Familiengericht kann seine fehlende Zuständigkeit – jedoch nur nach vorheriger Anhörung der Beteiligten – aussprechen und das Verfahren durch Beschluss an die Zivilabteilung verweisen (§ 17a Abs. 2 i.V.m. Abs. 6 GVG), wobei der Beschluss zu begründen ist (§ 17a Abs. 4 S. 2 i.V.m. Abs. 6 GVG) und gegen diesen Beschluss die sofortige Beschwerde eröffnet ist (§ 17a Abs. 4 S. 3 i.V.m. Abs. 6 GVG).
Die Verfahrensweise des Familiengerichts war fehlerhaft. Die Antragstellerin hat das Verfahren ausdrücklich beim Familiengericht eingeleitet. Wenn das Familiengericht seine Zuständigkeit für nicht gegeben erachtete, hätte es nach § 17a Abs. 2 GVG verfahren und nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entscheiden müssen.
Die Beschwerde ist in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 4 S. 3 GVG aber auch dann eröffnet, wenn die Entscheidung verfahrensfehlerhaft in einer anderen Entscheidungsform ergangen ist. Eine gesetzlich geregelte Anfechtbarkeit einer gerichtlichen Entschließung entfällt nicht dadurch, dass das Gericht diese Entschließung in einer vom Gesetz nicht vorgesehenen Entscheidungsform getroffen hat.
Die Beschwerdefrist ist gewahrt. Eine Zustellung der Entscheidung des Familiengerichts vom 11.11.2013 erfolgte nicht. Von der erfolgten Abgabe erhielt die Antragstellerin erst durch die am 25.11.2013 zugestellte Verfügung des Zivilgerichts Kenntnis.
Auf die zulässige Beschwerde ist die Zuleitung an die Allgemeine Zivilabteilung schon deshalb aufzuheben, weil sie verfahrensfehlerhaft erfolgte.
Darüber hinaus teilt der Senat aber auch nicht die Beurteilung des Familiengerichts, es sei unzuständig. Es handelt sich um eine sonstige Familiensache (§§ 111 Nr. 10, 266 FamFG).
Das Tatbestandsmerkmal des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG "im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung" ist weit auszulegen (BGH FamRZ 2013, 281). Auf der Grundlage dieses Maßstabs handelt es sich auch dann um einen Anspruch im Zusammenhang mit der Trennung i.S.v. § 266 Nr. 3 FamFG, wenn die streitgegenständliche Tätlichkeit zu der nachfolgenden Trennung geführt hat, mithin der Trennungswunsch eines Ehegatten seine Ursache (auch) in dieser Auseinandersetzung hatte.
Die Sache wäre aber auch selbst dann eine sonstige Familiensache, wenn ein solcher Zusammenhang mit der nachfolgenden Trennung fehlen sollte. Denn Schadenersatzansprüche der Ehegatten untereinander, die als Folge häuslicher Gewalt vor der Trennung entstanden sind, aber erst nach der Trennung geltend gemacht werden, fallen auch mit Blick auf das besondere Achtungs- und Rücksichtnahmegebot des § 1353 Abs. 1 BGB, das durch Tätlichkeiten der Ehegatten gegeneinander verletzt wird (Palandt-Brudermüller, § 1353 BGB Rn 10), unter § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG (vgl. auch Erbarth, MüKo-FamFG, 2. Aufl. 2013, § 266 FamFG Rn 142).
Das von der Antragstellerin angerufene Familiengericht darf ...