I. Die beteiligten Eheleute hatten am 8.9.1989 geheiratet. Der Antragsteller ist seit dem 4.8.1980 bei der P. GmbH beschäftigt. Ihm sind im Wege einer Direktzusage Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt (vgl. den Versorgungsplan … ). Nach Art. XXI Abs. 2 Satz 1 des Versorgungsplans prüft die Gesellschaft die Anpassung der laufenden Betriebsrenten gemäß den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes.
Auf den am 18.8.2012 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht mit Beschl. v. 20.10.2015 die Ehe der Beteiligten geschieden. Mit Beschluss vom selben Tag hat es die Folgesache Versorgungsausgleich abgetrennt. Die P. Service GmbH hat als Versorgungsträger des betrieblichen Anrechts des Antragstellers die externe Teilung verlangt. Die Antragsgegnerin hat die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgung gewählt.
Mit dem angefochtenen Beschl. v. 16.1.2017 hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich geregelt. Es hat wechselseitige Anrechte beider Eheleute aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen. Des Weiteren hat es im Wege der externen Teilung zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der P. Service GmbH zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 37.945 EUR bei der Deutschen Rentenversicherung Bund begründet und hat die P. Service GmbH verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Bei der Bestimmung des Ausgleichswertes hat es einen Rententrend nicht berücksichtigt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses Bezug genommen.
Gegen diesen, ihr am 14.2.2017 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 10.3.2017 Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung mit der Maßgabe abzuändern, dass bei der Wertberechnung des vom Antragsteller in der Ehezeit bei der P. Service GmbH erworbenen Anrechts ein Rententrend zu berücksichtigen ist. Der Antragsteller und die P. Service GmbH treten der Beschwerde entgegen. Der Senat hat der P. Service GmbH aufgegeben, einen neuen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswertes zu unterbreiten, der berücksichtigt, dass die künftigen Versorgungsleistungen einer Anpassungsprüfungspflicht gemäß § 16 BetrAVG unterliegen, und der von einem Rententrend in der Höhe ausgeht, wie er der handelsbilanziellen Bewertung der Pensionszusage zugrunde liegt. Die P. Service GmbH hat daraufhin unter dem 21.11.2017 eine neue Auskunft über das Anrecht erteilt.
II. Die Beschwerde, die die Antragsgegnerin wirksam auf die Teilung des betrieblichen Anrechts beschränkt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 9.3.2016 – XII ZB 540/14, juris Rn 11), ist zulässig und begründet.
1. Zwar hat das Amtsgericht zu Recht und von den Beteiligten unbeanstandet angenommen, dass das fragliche Anrecht des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 17 VersAusglG extern zu teilen ist, indem zulasten des Anrechts für die Antragsgegnerin ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung als der von ihr gewählten Zielversorgung (§ 15 VersAusglG) begründet wird. Die Beschwerde rügt aber mit Erfolg, dass das Amtsgericht den Ausgleichswert als Kapitalbetrag unzutreffend bestimmt hat, da es bei der Wertermittlung einen Rententrend nicht berücksichtigt hat.
a) Betriebliche Versorgungsträger haben gemäß § 5 Abs. 5, § 45 Abs. 1 S. 1 VersAusglG ein Wahlrecht, ob sie bei der Bestimmung des Ausgleichswertes von dem Wert des betrieblichen Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 BetrAVG oder als Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 BetrAVG ausgehen wollen (BGH, Beschl. v. 9.3.2016 – XII ZB 540/14, juris Rn 13). Dabei ist nach § 45 Abs. 1 S. 2 VersAusglG anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist. Ausgehend von dem Wert des Anrechts zum Ehezeitende ist sodann nach § 45 Abs. 2 VersAusglG der Wert des Ehezeitanteils zu bestimmen. Die Hälfte dieses Wertes ist der Ausgleichswert (§ 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG).
aa) Wird bei der Wertermittlung von einem Rentenbetrag ausgegangen, so ist bei einer unmittelbaren Versorgungszusage der (fiktive) Rentenbetrag maßgeblich, den der Ausgleichspflichtige oder seine Hinterbliebenen nach § 2 Abs. 1 BetrAVG bei einem zukünftigen Eintritt des Versorgungsfalls mindestens beanspruchen könnten, wenn der Ausgleichspflichtige spätestens zum Ehezeitende aus dem Betrieb ausschiede. Ein solcher Anspruch eines vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschiedenen Arbeitnehmers aufgrund einer unverfallbaren Anwartschaft unterliegt ebenso wie der Anspruch eines betriebstreuen Arbeitnehmers im Leistungsfall einer Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 BetrAVG (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 15.4.2014 – 7 UF 1115/13, juris Rn 48; Höfer/Höfer, Betriebsrentenrecht, § 16 BetrAVG Rn 24, Stand: August 2014; Budinger/Wrobel, BetrAV 2013, 210, 212). Die Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG steht dem nicht entgegen, denn die Sperre erstreckt sich nicht auf die Entwicklung der Betriebsrenten nach Eintritt des Versorgungsfalles (vgl. BAG, Urt. v. 12.6.2007 – 3 AZR ...