Eheaufhebung

OLG Oldenburg, Beschl. v. 18.4.2018 – 13 UF 23/18

Zu den Voraussetzungen einer schweren Härte i.S.v. § 1315 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b) BGB für einen minderjährigen EU-Bürger im Falle einer Eheaufhebung.

Ehegattenunterhalt

BGH, Beschl. v. 11.4.2018 – XII ZB 121/17

Ist ein Abänderungsantrag des Unterhaltsgläubigers auf Erhöhung des durch Urteil oder Beschluss titulierten Unterhalts vollständig abgewiesen worden, so kann ein späterer Abänderungsantrag des Unterhaltsschuldners auf Herabsetzung in zulässiger Weise auch auf solche Tatsachen gestützt werden, die schon im vorausgegangenen Abänderungsverfahren zu berücksichtigen gewesen wären (Aufgabe von Senatsurt. BGHZ 136, 374 = FamRZ 1998, 99; Fortführung von Senatsbeschl. v. 29.5.2013 – XII ZB 374/11, FamRZ 2013, 1215 (m. Anm. Hoppenz)).

Anm. d. Red.: Diese Entscheidung wird demnächst m. Anm. von VRiOLG a.D. Finke in FF abgedruckt werden.

Kindesunterhalt

OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 4.4.2018 – 2 UF 135/17 (n.rk.)

Während eines freiwilligen sozialen Jahres besteht jedenfalls dann eine Unterhaltspflicht, wenn das Kind bei Beginn minderjährig war und das Freiwilligenjahr auch der Berufsfindung dient.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 12.12.2017 – 7 WF 1144/17, FamRZ 2018, 697

1. Das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ist nicht zulässig, wenn der Unterhaltsschuldner schlüssig darlegt, dass das Kind mit ihm in einem Haushalt lebt.

2. Der Unterhaltsschuldner kann sich auf diesen Einwand im Beschwerdeverfahren auch dann berufen, wenn er ihn im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht hat.

3. Wird der Einwand der Unzulässigkeit schlüssig erhoben, so sind der erstinstanzliche Festsetzungsbeschluss aufzuheben und der Antrag des Unterhaltsgläubigers zurückzuweisen.

Versorgungsausgleich

BGH, Beschl. v. 7.3.2018 – XII ZB 408/14

1. Die mit dem nachehezeitlich eingetretenen Versorgungsfall einhergehende Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden Anwartschaftsdynamik einer endgehaltsbezogenen Versorgung gehört zu den auf den Ehezeitanteil zurückwirkenden tatsächlichen Änderungen, die im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung zu berücksichtigen sind (Fortführung der Senatsbeschl. v. 12.4.1989 – IVb ZB 146/86, FamRZ 1989, 844, und v. 13.12.2000 – XII ZB 52/97, FamRZ 2001, 477).

2. Der Halbteilungsgrundsatz gebietet es nicht nur, dass die ausgleichsberechtigte Person die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Kosten der Teilung erhält, sondern ebenso, dass der ausgleichspflichtigen Person die Hälfte des von ihr erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Teilungskosten verbleibt (im Anschluss an Senatsbeschl. BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 (m. Beitrag Borth, S. 764)).

3. Bei der Ermittlung des Barwerts einer betrieblichen Altersversorgung ist die Erwartung künftiger Versorgungsanpassungen im Leistungsstadium (Rententrend) nicht nur dann zu berücksichtigen, wenn der Versorgungsträger von der 1 %-Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG Gebrauch gemacht hat, sondern auch dann, wenn für ihn eine Anpassungsüberprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG besteht.

BGH, Beschl. v. 11.4.2018 – XII ZB 623/17

1. Das durch die Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen erworbene Anrecht unterfällt grundsätzlich dem Versorgungsausgleich.

2. Der Anrechtserwerb durch einen behinderten Menschen unter Anwendung der besonderen Beitragsbemessung nach § 162 Nr. 2 SGBVI rechtfertigt für sich genommen keine Beschränkung des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG.

BGH, Beschl. v. 11.4. 2018 – XII ZB 377/17

Dem Versorgungsausgleich unterliegen auch solche Anrechte, die aufgrund Direktleistungen von Beiträgen durch Dritte gemäß § 119 Abs. 1 SGBX erworben wurden.

OLG Bremen, Beschl. v. 10.4.2018 – 4 UF 2/18

1. Ein am Versorgungsausgleichsverfahren beteiligter Ehegatte ist beschwerdeberechtigt, wenn er geltend macht, durch die Regelung des Versorgungsausgleichs werde in einer dem Gesetz nicht entsprechenden Weise in seine Rechtsstellung eingegriffen; die Behauptung eines rechtswidrigen Vorgehens bei der Versorgungsausgleichsentscheidung reicht nicht aus.

2. Ein Ehegatte, der gegenüber dem anderen Ehegatten zum Ausgleich seiner während der Ehezeit bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erworbenen Anrechte verpflichtet ist, wird nicht dadurch beschwert, dass das Familiengericht den Ausgleich anordnet, obwohl das Anrecht zum Teil auf einer Startgutschrift beruht, die aufgrund einer verfassungswidrigen Satzung der VBL berechnet worden ist.

3. Da die Neuberechnung der Startgutschrift aufgrund einer noch zu schaffenden verfassungsgemäßen Satzung nur zu einer Erhöhung des Anrechts bei der VBL führen kann, an der der ausgleichsberechtigte Ehegatte später wegen § 225 Abs. 1 FamFG nicht mehr teilhat, stellt die aufgrund der verfassungswidrigen VBL-Satzung vorgenommene Berechnung des Ausgleichswertes keine Beeinträchtigung des Ausgleichspflichtigen in eigenen Rechten dar.

Sorge- und Umgangsrecht

OLG Bremen, Beschl. v. 5.1.2018 – 4 UF 134/17, FamRZ 2018, 689

1. Eltern könne...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?