Der AK möchte die Abstammung in größerem Ausmaß als bisher an voluntative Elemente binden.[36] Dazu schlägt er in Anknüpfung an § 1599 Abs. 2 BGB vor, dass ein Dritter bei bestehender Ehe der Schwangeren mit deren Zustimmung sowie der ihres Ehemannes die Vaterschaft vorgeburtlich anerkennen kann, um so mit Geburt des Kindes dessen rechtlicher Vater zu werden.[37] Ein automatischer Wechsel in der rechtlichen Vaterschaft soll auch durch eine entsprechende Möglichkeit der Anerkennung mit Zustimmung der Mutter und ihres Ehemannes binnen acht Wochen nach der Geburt ermöglicht werden. § 1599 Abs. 2 BGB soll im Grundsatz beibehalten werden, allerdings soll vom Erfordernis der Rechtskraft der Scheidung als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Vaterschaftsanerkennung abgesehen und die Vorschrift neu formuliert werden.[38] Dem AK kommt es maßgeblich darauf an, dass auch ohne anhängiges Scheidungsverfahren Mutter, Ehemann und Anerkennender durch einvernehmliche "Dreier-Erklärung", von § 1592 Nr. 1 BGB abweichend, dem Kind anstelle des Ehemannes der Mutter der Mann als Vater zugeordnet werden kann, der bereit ist, die Elternverantwortung zu übernehmen.

Bei diesen Thesen ist unübersehbar, dass der Gesetzgeber den AK durch den politischen Schnellschuss der "Ehe für alle"[39] bereits kurz nach Abgabe des Berichts überholt hat, weil andernfalls in den Thesen sicher nicht nur von der Zustimmung "des Ehemannes" die Rede gewesen wäre. Würde die grundsätzliche Zuordnung der zweiten Elternstelle an die Ehe-/Lebenspartnerin Gesetz, müsste die vorgeschlagene Ausweitung einer abweichenden einvernehmlichen Zuordnung der zweiten Elternstelle auch für eine lesbische Ehe gelten und es möglich sein, dem Kind anstelle der "Co-Mutter" mit deren Zustimmung einen Vater als zweiten Elternteil zuzuordnen.

[36] Abschlussbericht S. 15.
[37] Abschlussbericht S. 44 f., Thesen 16–20.
[38] Abschlussbericht S. 45, These 20.
[39] Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts, BGBl I 2017, 2787.

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