Der Wert des Beschwerdegegenstands richtet sich nach dem Interesse des zur Auskunft und Belegvorlage verpflichteten Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei kommt es auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordert.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist zur Bewertung des vom Auskunftspflichtigen aufzuwendenden Zeitaufwands grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können. Der Auskunftspflichtige, der in Abweichung hiervon behauptet, dass ihm dies nicht möglich sei, hat die Gründe hierfür im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen.
Eine höhere Stundenvergütung nach § 22 JVEG kann in Betracht gezogen werden, wenn der Auskunftspflichtige mit der Auskunftserteilung eine berufstypische Leistung erbringt oder einen Verdienstausfall erleidet.
Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands nur berücksichtigt werden, wenn und soweit sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist.
Sachkundige Hilfe kann der Auskunftspflichtige indes angesichts eines außergewöhnlichen Umfangs seiner Unternehmensbeteiligungen und seines sonstigen Vermögens (Vermögenswerte von mehr als 30 Mio. EUR) benötigen.
Die Beschwer kann sich um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten erhöhen, wenn die Auskunftsverpflichtung, gegen die der Rechtsmittelführer sich zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt hat. So kann es liegen, wenn die vorzulegenden Belege nicht hinreichend bezeichnet und konkretisiert sind.
Im Einzelfall kann ein Geheimhaltungsinteresse des zur Auskunft Verpflichteten für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein. Insoweit muss dieser dem Beschwerdegericht aber sein besonderes Interesse, bestimmte Tatsachen geheim zu halten, und den durch die Auskunftserteilung drohenden Nachteil substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen.
Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des die Auskunft Begehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von den ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, welche die schützenswerten wirtschaftlichen Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnte. Die alleinige Berufung auf allgemeine Belange der Geheimhaltung und des Vertraulichkeitsschutzes reichen nicht aus. So kann auch allein der Umstand, dass Gehaltsmitteilungen mit einem Vermerk "vertraulich" versehen sind, ein besonderes Geheimhaltungsinteresse gegenüber dem Auskunftsberechtigten nicht begründen. Im entschiedenen Fall nahm die Ehefrau ihren Ehemann, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Partner in einer Partnergesellschaft, im Wege des Stufenantrags auf Auskunft im Rahmen eines Trennungsunterhaltsverfahrens in Anspruch. Er wurde u.a. verpflichtet, Auskunft über die privat veranlassten jährlichen Entnahmen aus der Partnergesellschaft in den Jahren 2011 bis 2015 zu erteilen und seine Angaben durch die Entnahmekonten bei der Partnergesellschaft zu belegen.
Im jetzt entschiedenen Fall wurde der Antragsgegner in einem Verfahren auf Kindes- und Trennungsunterhalt zur Auskunft und Belegvorlage verpflichtet. Sein dagegen gerichtetes Rechtsmittel wurde mangels Erreichens der Beschwer als unzulässig verworfen. Der BGH als Rechtsbeschwerdegericht beanstandete, das OLG habe entscheidungserhebliches Vorbringen unberücksichtigt gelassen. So liege es bei den geltend gemachten Kopierkosten. Sie seien für die Erfüllung der Auskunfts- und insbesondere der Belegvorlageverpflichtung erforderlich und gehörten fraglos zu dem Aufwand, nach dem sich das im Streitfall maßgebliche Interesse des das Rechtsmittel führenden Auskunftsverpflichteten bemesse. Das OLG habe den Zeitaufwand des Antragsgegners nicht näher bestimmt, diesen vielmehr auf jedenfalls nicht mehr als 171 Stunden eingeschätzt. Da nicht auszuschließen sei, dass das OLG bei einer neuerlichen Wertbemessung unter Berücksichtigung des geltend gemachten erheblichen Kopieraufwandes zu einem Wert von über 600 EUR gelange, sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das OLG zurückzuverweisen.
Es gilt: Für die Erfüllung der Auskunfts- und insbesondere der Belegvorlageverpflichtung erforderliche Kopierkosten gehören zu dem Aufwand, nach dem sich das maßgebliche Interesse eines das Rechtsmittel führenden Auskunftsverpflichteten bemisst.