Sind für die Umrechnung von Beiträgen in ein Deckungskapital und die Rückrechnung des so ermittelten Deckungskapitals in Versorgungsbezüge nach der Satzung für einzelne Zeiträume unterschiedliche Barwert- oder Umrechnungsfaktoren anzuwenden, ist dies bei interner Teilung zu berücksichtigen, indem für jeden Zeitabschnitt ein gesonderter Ausgleichswert ermittelt wird. Das Deckungskapital darf nicht einheitlich zusammengefasst werden, sondern ist zeitabschnittsbezogen zu ermitteln und zu teilen. Besonders problematisch im Rahmen des Versorgungsausgleichs ist in der Regel die interne Teilung einer betrieblichen Altersversorgung, die dem geschäftsführenden Gesellschafter durch die GmbH zugesagt worden ist. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VersAusglG, wonach bei der internen Teilung ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht zu übertragen ist. Unproblematisch sind die Fälle, in denen das Betriebsrentengesetz anzuwenden ist, da nach § 12 VersAusglG der Berechtigte die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers mit dem entsprechenden Insolvenzschutz der §§ 7 ff. BetrAVG hat.
Dies gilt allerdings nicht, wenn es wie in der Entscheidung des OLG Stuttgart um eine Versorgung eines beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführers geht, auf die das BetrAVG keine Anwendung findet. In den Fällen, in denen das auszugleichende Versorgungsanrecht durch eine Rückdeckungsversicherung abgesichert ist, muss auch dem Ausgleichberechtigten im Rahmen der internen Teilung eine entsprechende Sicherung verschafft werden. Es ist dabei in erster Linie Aufgabe des Versorgungsträgers, durch eine entsprechende Gestaltung der Teilungsordnung einen vergleichbaren Insolvenzschutz zu gewährleisten. Sofern sich in der Teilungsordnung keine Regelungen zum Insolvenzschutz finden oder die vorhandenen Regelungen unzureichend sind, ist ein vergleichbarer Insolvenzschutz durch das Familiengericht in seiner Entscheidung sicherzustellen. Dies erfolgt in der Weise, dass der Rückdeckungsbetrag in entsprechender Höhe dem Ausgleichswert zugeordnet wird. Ebenfalls ist darauf zu achten, dass ein Pfandrecht in entsprechender Höhe dem Ausgleichsberechtigten zugeordnet wird, wenn ein solches zugunsten des Ausgleichspflichtigen bestand. In den Fällen, in denen die Rückdeckungsversicherung das auszugleichende Anrecht nicht vollständig abdeckt, ist auch dies entsprechend umzusetzen. Dies geschieht dadurch, dass das Deckungskapital der Rückdeckungsversicherung dem Ausgleichswert lediglich anteilig in einem Verhältnis zuzuordnen ist, das dem Quotienten zwischen dem Ausgleichswert und dem gesamten Wert des Anrechts entspricht. Hinsichtlich der Berechnung des Ehezeitanteils ist in diesen Fällen gemäß § 40 VersAusglG im Rahmen der zeitratierlichen Berechnung für die einzustellende Gesamtzeit das Datum maßgeblich, an dem dem Gesellschaftergeschäftsführer die Versorgungszusage erteilt wurde.
Das OLG Frankfurt stellt in Bezug auf die Anrechte des BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. und der Anrechte BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. klar, dass im Fall der internen Teilung eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherzustellen ist, was insbesondere auch eine vergleichbare Wertentwicklung betrifft. Sieht die Teilungsordnung bzw. der vom Versorgungsträger vorgeschlagene Ausgleichstarif eine Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht vor, ist eine entsprechende Teilhabe durch geeignete gerichtliche Anordnung vorzusehen. Eine vergleichbare Wertentwicklung ist jedenfalls dann gegeben, wenn das neu zu begründete Anrecht dieselben Rechnungsgrundlagen wie das auszugleichende Anrecht aufweist und eine identische Garantieverzinsung gewährleistet ist. Damit sind die Rechnungsgrundlagen des auszugleichenden Anrechts insgesamt, also einschließlich der dem auszugleichenden Anrecht zugrunde gelegten Sterbe- bzw. Richttafeln, zu berücksichtigen.
Die von den Trägern der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (VBL-Classic) praktizierte Verfahrensweise, die ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte auf der Grundlage der biometrischen Faktoren des Ausgleichspflichtigen in einen versicherungsmathematischen Barwert umzurechnen und die Hälfte dieses Barwerts – gekürzt um die Hälfte der Teilungskosten – auf der Grundlage der biometrischen Faktoren des Ausgleichsberechtigten wieder in Versorgungspunkte zurückzurechnen, ist nach BGH grundsätzlich mit den Vorschriften der §§ 5 Abs. 1, 11 Abs. 1 VersAusglG vereinbar.
Zwar sei der Versorgungsträger verpflichtet, den Ausgleichswert in der für das Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße vorzuschlagen. Dies bedeute allerdings nicht, dass eine nominale Teilung der Versorgungspunkte vorgenommen werden müsse. Es reiche eine gleichwertige Teilhabe des B...