Nach Auffassung des OLG Brandenburg gewährt Art. 14 des Protokolls über Vorrechte und Immunitäten den Bediensteten des Europäischen Patentamts keine Immunität in Versorgungsausgleichssachen.
Nach § 221 Abs. 2, Abs. 3 FamFG kann das Familiengericht ein Versorgungsausgleichsverfahren aussetzen und eine Frist zur Klageerhebung setzen, wenn Streit über den Bestand oder die Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts besteht. Sofern die beteiligten Eheleute über eine Abfindung nach § 23 VersAusglG wegen einer betrieblichen Rentenanwartschaft in der Schweiz streiten und die konkrete Möglichkeit besteht, dass eine unmittelbare dingliche Teilung dieser Anrechte in einem ausländischen Verfahren möglich ist, rechtfertigt dies nach OLG Karlsruhe die Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens.
Unterlässt das Familiengericht die in § 224 Abs. 4 FamFG bestimmte Benennung eines im Zeitpunkt der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung noch nicht teilungsreifen Anrechts, so liegt nach OLG Koblenz eine Beschwer des ausgleichsberechtigten Ehegatten i.S.d. § 59 Abs. 1, Abs. 2 FamFG unabhängig davon vor, dass die Benennung des noch nicht ausgleichsreifen Anrechts keine konstitutive Wirkung entfaltet.
Der BGH hält unter Hinweis auf § 114 Abs. 1 FamFG daran fest, dass für die Erhebung einer isolierten Beschwerde gegen die Folgesache Versorgungsausgleich Anwaltszwang besteht. In den Fällen, in denen für das Verfahren erster Instanz bereits Anwaltszwang bestand, sei die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ausgeschlossen.
Die Beschwerdebefugnis eines am Verfahren beteiligten Versorgungsträgers setzt voraus, dass ein bei ihm bestehendes Anrecht fehlerhaft bewertet oder im Rahmen des § 18 VersAusglG fehlerhaft behandelt wurde. Damit fehlt es an einer solchen Beschwerdebefugnis i.S.d. § 59 FamFG, wenn eine solche fehlerhafte Handhabung lediglich hinsichtlich des Anrechts eines anderen Versorgungsträgers gerügt wird.
Der Versorgungsträger kann sich im Rahmen des von ihm geführten Beschwerdeverfahrens gegen eine VA-Entscheidung nicht auf das Schlechterstellungsverbot beziehen.
Hat das Familiengericht in der Erstentscheidung festgestellt, dass derzeit kein Versorgungsausgleich stattfinde, liegt insoweit eine Negativentscheidung im Sinne der Rechtsprechung des BGH vor. Wird in einem neuen Verfahren der Versorgungsausgleich in Form des Wertausgleichs bei der Scheidung durchgeführt, stellt dieses Verfahren ein Abänderungs- und kein Erstverfahren zum Versorgungsausgleich dar.
Nach OLG Nürnberg ist ein Versorgungsträger nicht berechtigt, Beschwerde gegen einen Beschluss einzulegen, mit dem das Familiengericht nach dem Tod eines Ehegatten feststellt, dass das Verfahren als in der Hauptsache erledigt gilt.
Das OLG Saarbrücken weist darauf hin, dass eine Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens wegen der Verfassungswidrigkeit der Übergangsbestimmungen zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht vorzunehmen ist, wenn die künftige Neuregelung dieser Bestimmungen offensichtlich nicht dazu führt, dass der Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG überschritten wird.
Eine Teilentscheidung ist nach Auffassung des OLG Frankfurt im Falle einer Durchführung des Versorgungsausgleichs auf Antrag eines Ehegatten nach Scheidung der Ehe im Ausland jedenfalls dann unzulässig, wenn gemäß Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB i.V.m. § 27 VersAusglG vorrangig zu prüfen ist, ob überhaupt ein Versorgungsausgleich stattfindet.
Autor: Klaus Weil , Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Marburg
FF 9/2018, S. 340 - 350