Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer 1990
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die zulässige Höhe einer Rückstellung für rückständige Urlaubsverpflichtungen.
Die Klägerin (Klin) ist ein großes Unternehmen … Sie ermittelt zulässigerweise ihren Gewinn nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr von 1.7. bis 30.6. des Folgejahres. Ihre Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach Maßgabe eines zwischen dem Arbeitgeberverband der … und der Gewerkschaft … geschlossenen Manteltarifvertrags. Der Urlaubsanspruch wird nach dem Kalenderjahr bemessen. Über die Grundlagen des Urlaubsanspruchs der Arbeitnehmer der Klin und die beiderseits angestellten Berechnungen zu seiner Bemessung streiten die Parteien nicht.
Die Klin bildete zum 30.6.1990 für noch offene Urlaubsverpflichtungen – also die zu diesem Zeitpunkt noch nicht realisierten, aus der Vorzeit resultierenden Urlaubsansprüche ihrer Arbeitnehmer – eine Rückstellung, die sie im Klageverfahren mit … DM beziffert. Diesen Betrag ermittelte sie, wie sie sich ausdrückt, als Sachleistungsverpflichtung auf Vollkostenbasis und bewertete dieselbe mit dem Kostenniveau des Bilanzstichtags. Sie zog dementsprechend als Bemessungsgrundlage neben den Bruttoarbeitsentgelten (einschließlich der Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung) auch die vermögenswirksamen ihren Arbeitnehmern gewährten Leistungen, das Urlaubs- und das Weihnachtsgeld, die Einkellerungsbeihilfe sowie einen Festbetrag zzgl. der Zuführungen zur Pensionsrückstellung heran und brachte darüberhinaus als notwendige Gemeinkosten der noch zu gewährenden Urlaubstage aus der Vorzeit ihre urlaubsbedingten Personalkosten für Oberstunden und Aushilfskräfte zum Ansatz. Sodann erfaßte die Klin die am 30.6.1990 noch nicht genommenen Urlaubstage des auf die erste Jahreshälfte entfallenden Teils und dividierte den maßgeblichen Lohnaufwand durch die Zahl der erfahrungsgemäß tatsächlich geleisteten Arbeitstage, wonach sie den sich so ergebenden Quotienten mit der Zahl der am Bilanzstichtag noch offenen Urlaubstage multiplizierte. Auf die Anlagen 1 und 2 zum Klageschriftsatz vom 3.5.1995 wird insoweit hingewiesen.
Im Anschluß an eine bei der Klin durchgeführte Betriebsprüfung erkannte der Beklagte (Bekl) in dem nach § 164 Abs. 2 AO geänderten KSt-Bescheid für 1990 vom 20.1.1994 die Urlaubsrückstellung steuerlich lediglich in Höhe von … DM an. In diesem Betrag sind – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – Bruttoarbeitsentgelte, Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und zur Berufsgenossenschaft sowie tarifliches Urlaubsgeld rechnerisch zutreffend berücksichtigt.
Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos.
Mit der rechtzeitigen Klage verfolgt die Klin den Ansatz der von ihr ermittelten höheren Urlaubsrückstellung weiter. Sie macht geltend, gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG zur Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten für noch nicht genommenen Urlaub ihrer Arbeitnehmer verpflichtet zu sein, da die hierdurch anfallenden Ausgaben im abgelaufenen Wirtschaftsjahr verursacht seien und ihre Inanspruchnahme nach dem Bilanzstichtag nach den hier gegebenen Verhältnissen wahrscheinlich sei. Es handele sich bei diesem Passivposten nicht um eine Verbindlichkeit, denn die zu erwartenden Ausgaben hingen davon ab, ob ihre Arbeitnehmer den ihnen zustehenden Urlaub – auch für die bereits bis 30.6.1990 verstrichene Zeit – voll in Anspruch nähmen, oder ob wegen Beendigung einzelner Dienstverhältnisse eine Urlaubsabgeltung entsprechend §§ 7 Abs. 4, 11 Bundesurlaubsgesetz zu zahlen sei. Außerdem ließen sich die mit der Urlaubsgewährung verbundenen Ausgaben nicht exakt beziffern. Die Rückstellung erfasse lediglich Urlaubsverpflichtungen, soweit einzelne Arbeitnehmer der Klin zum 30.6.1990 bis dahin weniger Urlaub genommen hätten als ihnen für die erste Hälfte des Urlaubsjahres 1990 anteilig zugestanden habe.
Die Bewertung der gebotenen Rückstellung richte sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG und habe nach den Anschaffungskosten oder dem höheren Teilwert zu geschehen. Wo Gegenstand einer einer Rückstellung zugrundeliegenden Verpflichtung eine Leistung sei, die nicht in Geld bestehe, habe die Bewertung mit dem Geldwert der Aufwendungen zu geschehen, die zur Bewirkung der Leistung erforderlich seien.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg habe mit dem ais rechtskräftiges Urteil wirkenden Vorbescheid vom 16.5.1988 (Az.: VI K 303/87) einen Erfüllungsrückstand des Arbeitgebers gesehen, der darin bestehe, seinen Arbeitnehmern nachträglich „freigeben” zu müssen, weshalb es für die Bewertung der Rückstellung darauf ankomme, welche Kosten der Arbeitnehmer in dem folgenden Wirtschaftsjahr, in weichem der Urlaub dann wirklich genommen werde, voraussichtlich verursachen werde. Diese Kosten seien nicht auf die als Urlaubsentgelt zu gewährenden Leistungen zu beschränken. Indess...