Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 67 LwAnpG: Bindung an die Bescheinigung des Agrarordnungsamtes
Leitsatz (redaktionell)
Die Finanzverwaltung ist uneingeschränkt gebunden an die Bestätigung des zuständigen Agrarordnungsamts, dass das streitige Bodenordnungsverfahren der Durchführung des LwAnpG diente und dass gemäß § 67 LwAnpG Steuerfreiheit besteht.
Normenkette
LwAnpG § 67 Abs. 2; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1
Gründe
Die Kläger waren ausweislich des vom Amt für Agrarordnung L… – Agrarordnungsamt – geführten Teilnehmernachweises mit der Ordnungsnummer ./00 zunächst Nebenbeteiligte eines Bodenordnungsverfahrens nach den Vorschriften der §§ 56 ff Landwirtschaftsanpassungsgesetz -LwAnpG- in der Gemarkung M…. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde vereinbart, dass die Kläger jeweils zur Hälfte das Eigentum an dem Flurstück 1., und das Miteigentum von insgesamt 1/7 Anteil am Flurstück 1., der Flur 1 sowie das Miteigentum an einem Drittel des Eigentums an dem Gebäude – Rohbau „Kinderkrippe” – erwerben sollten gegen Zahlung einer Abfindung von jeweils 7.920,00 DM zuzüglich 392,00 DM für den Eigentümer des Grund und Bodens sowie 46.667,00 DM für den Eigentümer des Gebäudes.
Nach Unanfechtbarkeit des Bodenordnungsplanes ordnete das Agrarordnungsamt am 27.03.1997 dessen Ausführung an. Dadurch wurden die Kläger – wie es in dem Bodenordnungsplan heißt – zu Beteiligten.
Daraufhin zeigte das Agrarordnungsamt die Durchführung des betreffenden Bodenordnungsverfahrens gemäß § 18 Grunderwerbsteuergesetz -GrEStG- an und versicherte, dass das Bodenordnungsverfahren der Zusammenführung des bislang getrennten Boden- und Gebäudeeigentums gemäß dem 8. Abschnitt des LwAnpG diente und dass gemäß § 67 LwAnpG Steuerfreiheit bestehe. Weiter heißt es in dem Schreiben vom 07.05.1997:
„Die Befreiungsvorschrift des § 67 LwAnpG knüpft an die Handlungen an, die zur Durchführung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vorgenommen werden und nicht an die Betroffenen der Maßnahmen.
Die Vorschrift gewährt damit eine sachliche Befreiung für alle zur Durchführung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vorgenommenen Handlungen, es gibt im Verfahren nach dem LwAnpG keine Steuerpflicht.
Die Erhebung der Grunderwerbsteuer von nebenbeteiligten Dritten im Verfahren steht im Widerspruch zu § 67 LwAnpG.”
Dessen ungeachtet erließ das Finanzamt auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG gestützte Grunderwerbsteuerbescheide gegenüber beiden Klägern, wobei es sich jeweils auf den Vertrag vom 14.02.1997 bezog und die Abfindung von jeweils 27.489,00 DM als Bemessungsgrundlage ermittelte.
Dagegen legten die Kläger Einsprüche ein und beriefen sich auf die Erläuterungen des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (2. aktualisierte Auflage) zu § 67 LwAnpG, wonach das LwAnpG hinsichtlich der einzelnen Steuerarten keine Beschränkung vorsehe, d. h., aus Vorgängen, die im LwAnpG geregelt seien, ergebe sich grundsätzlich keine Steuerpflicht, darunter fiele auch die Grunderwerbsteuer.
Der Beklagte wies die Einsprüche durch Entscheidungen vom 06.01.1998 als unbegründet zurück und berief sich nunmehr auf § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG. An dem Bodenordnungsverfahren seien als Teilnehmer nur die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke und als Nebenbeteiligte die Genossenschaften, die Gemeinden, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Wasser- und Bodenverbände sowie Inhaber von Rechten an Grundstücken im Verfahrensgebiet beteiligt. Andere Personen seien Dritte und somit nicht Beteiligte an dem Bodenordnungsverfahren. Deshalb handele es sich in Fällen wie hier, wo getrenntes Gebäude- und Bodeneigentum in der Hand eines Dritten zusammengeführt werde, nicht um eine Handlung zur Durchführung des LwAnpG. Die Voraussetzungen gemäß § 67 Abs. 1 LwAnpG lägen deshalb nicht vor. Die Zusammenführung von getrenntem Gebäude- und Bodeneigentum in der Hand eines Dritten sei nur nach § 29 Abs. 5 des Sachenrechtsänderungsgesetzes vom 21.09.1994 möglich. Dadurch werde das LwAnpG nicht geändert. Deshalb handele es sich nicht um Maßnahmen zur Durchführung des LwAnpG, zumindest aus grunderwerbsteuerlicher Sicht. Die durch das Sachenrechtsänderungsgesetz geschaffene rechtliche Möglichkeit, auch im landwirtschaftlichen Bereich getrenntes Gebäude- und Bodeneigentum in der Hand eines Dritten zusammenzuführen, schlage nicht auf die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 67 LwAnpG durch. Nach den Vorschriften des Sachenrechtsänderungsgesetzes sei ebenfalls eine Grunderwerbsteuerbefreiung nicht vorgesehen. Die Festsetzung der Grunderwerbsteuer für den Erwerb von im vorliegenden Bodenordnungsverfahren zusammengeführtem vormals getrenntem Eigentum an Grund und Boden und Gebäudeeigentum von den jeweiligen Eigentümern durch die Kläger unterliege somit der Grunderwerbsteuer. Für die Höhe der Gegenleistung sei es unerheblich, ob der Vorgang der Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG oder nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG zu unterwerfen sei.
Hiergegen richten sich die fristgerecht erhobene...