Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurechnung von Einkünften aufgrund eines im Innenverhältnis eingeräumten Nießbrauchsrechts
Leitsatz (redaktionell)
- Ein Nießbrauchsrecht am Gesellschaftsanteil einer Grundstücks-GbR ist bei der Einkünftezurechnung im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung nur zu berücksichtigen, wenn der Nießbraucher selbst im Außenverhältnis Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag ist.
- Ein im Innenverhältnis eingeräumtes Nießbrauchsrecht, aufgrund dessen der Nießbraucher nur rechnungsmäßig an den Erträgen des Miet- oder Pachtverhältnisses beteiligt sein soll, reicht hierfür nicht aus.
Normenkette
AO § 179 Abs. 1-2, § 180 Abs. 1 Nr. 2a; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
2013
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Zurechnung von Einkünften aus der Vermietung und Verpachtung eines Grundstücks für das Jahr 2013. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Der Kläger ist Mitgesellschafter der mit Vertrag vom 25. Juni 1991 gegründeten ABC-Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit Verwaltungssitz in Z-Stadt. Zur Vertretung der GbR berufene Geschäftsführerin ist die Beigeladene zu 1. Gegenstand und Zweck der Gesellschaft ist die Haltung, Verwaltung, Nutzung und Vermehrung des Gesellschaftsvermögens, das im Wesentlichen aus dem Grundstück D-Straße in Y-Stadt besteht und als dessen Eigentümer die GbR im Grundbuch eingetragen ist. § 5 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages gewährt den Gesellschaftern bei Abstimmungen je 1 Prozent ihrer Gesellschaftsbeteiligung eine Stimme. Nach § 10 des Gesellschaftsvertrages sind die Gesellschafter berechtigt, ihre Beteiligungen ganz oder teilweise an andere Gesellschafter oder an Abkömmlinge von Gesellschaftern ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter zu veräußern und zu übertragen. Darüber hinaus sind sie berechtigt, ihren Ehegatten an ihrer Beteiligung oder Teilen derselben ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter Nießbrauchsrechte einzuräumen. Mit Vertrag vom 27. September 2012 räumte der zu 1/6 an der GbR beteiligte Kläger seinem volljährigen Sohn, C, dem Beigeladenen zu 2, an seinem Gesellschaftsanteil an der GbR einen Nießbrauch mit einer Quote von 50 v.H. schenkweise und befristet bis zum 30. September 2016 ein.
Im Nießbrauchsvertrag ist unter „III. Stimm- und sonstige Rechte„ bestimmt:
„1. Alle gesellschaftlichen Mitwirkungsrechte an dem belasteten Anteil werden der Nießbraucher und der Nießbrauchsbesteller gegenüber der Gesellschaft gemeinschaftlich ausüben. Sie beraten sich regelmäßig - möglichst formlos - über die Angelegenheiten der Gesellschaft zur Vorbereitung ihrer gemeinschaftlichen Entscheidung. Die Mitwirkungsrechte sollen jedoch im Außenverhältnis zu den Mitgesellschaftern weiterhin durch den Gesellschafter vorgenommen werden.
2. Wird intern keine Einigkeit nach Abs. 1 erzielt, gilt folgendes:
a) In laufenden Angelegenheiten kann im Hinblick auf den Quotennießbrauch das einheitliche Stimmrecht aus dem Anteil nur gemeinsam ausgeübt werden, so dass, wenn Gesellschafter und Nießbraucher keine Einigung erzielen können, eine Stimmenthaltung zu erfolgen hat, während
b) der Gesellschafter die Mitwirkungsrechte aus dem Anteil bei Beschlüssen, welche die Grundlage der Gesellschaft oder den Kernbereich seiner Mitwirkungsrechte (wie etwa Verbot der Änderung der Gewinnbeteiligung oder der Beschneidung des Auseinandersetzungsguthabens) betreffen, allein ausübt, wobei sich der Nießbraucher sein Zustimmungsrecht nach § 1071 BGB vorbehält.“
Der Kläger teilte mit E-Mail vom 19. Februar 2013 der Beigeladenen zu 1 mit, dass er dem Beigeladenen zu 2 einen 50%igen Nießbrauch an seiner GbR-Beteiligung zugewendet habe und bat um Auszahlung des hälftigen Gewinnanteils an seinen Sohn. Diesem Verlangen kam die Beigeladene zu 1 nach. Sowohl über die Nießbrauchseinräumung als auch über die Gewinnauszahlungen wurden die anderen Gesellschafter der GbR in Kenntnis gesetzt.
Mit Bescheid für 2013 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 15. September 2014 rechnete der Beklagte die anteiligen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dem Kläger in voller Höhe zu. In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für 2013 wurden von der GbR in der Anlage FB nur die Gesellschafter als Feststellungsbeteiligte aufgeführt. Gegen den Feststellungsbescheid legte der Kläger am 6. November 2014 Einspruch ein und begehrte, die Einkünfte auf ihn und seinen Sohn hälftig aufzuteilen und bei ihm noch Sonderwerbungskosten von 120 Euro zu berücksichtigen. Letzterem entsprach der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 14. September 2015. Mit Einspruchsentscheidung vom 15. September 2015 wies er Einspruch als unbegründet zurück und rechnete dem Kläger die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung weiterhin in voller Höhe zu. Der einspruchsführende Kläger wurde in der Einspruchsentscheidung als Gesellschafter der...