Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 23. Oktober 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Dezember 1997 verpflichtet, gegenüber dem Kläger für seine Tochter Kindergeld in Höhe von … DM monatlich für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 1997 festzusetzen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert beträgt … DM.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung von Kindergeld für seine im Oktober 1979 geborene Tochter für die Monate November und Dezember 1997.
Frau … wurde 1997 beim Landkreis ausgebildet. Die dreijährige Ausbildung hat sie zum 01. August 1996 aufgenommen. Die monatliche Ausbildungsvergütung beträgt im ersten Ausbildungsjahr … DM, im zweiten Lehrjahr … DM und im dritten Jahr … DM.
Sie erhielt im gesamten Jahr 1997 eine Vergütung von (brutto) … DM. Ausweislich der Verdienstbescheinigung vom 10. September 1997 hat sie in der Zeit vom 01. November bis zum 31. Dezember 1997 Gehalt i.H.v. … DM bezogen. Davon entfielen … DM auf das Weihnachtsgeld.
Die Beklagte setzte gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 23. Oktober 1997 das Kindergeld für das Kind für November und Dezember 1997 auf … DM fest.
Den Einspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 03. Dezember 1997 zurück. In der Begründung heißt es, gem. § 32 Abs. 3 EStG werde Kindergeld für Kinder gewährt, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten. Diese Voraussetzung habe die Tochter des Klägers in den Monaten Januar bis Oktober 1997 erfüllt. Ein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, welches das 18. Lebensjahr vollendet habe, setze gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG voraus, daß dieses Kind noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet habe und für einen Beruf ausgebildet werde. Diese Voraussetzungen lägen für die Monate November und Dezember 1997 vor. Eine Berücksichtigung könne nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG jedoch nur erfolgen, wenn das Kind Einkünfte und Bezüge von nicht mehr als 12.000,00 DM im Kalenderjahr habe. Laut § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG sei für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt seien, dieser Grenzbetrag um 1/12 zu verringern. Daher sei der Betrag von … DM im vorliegenden Fall für die Monate Januar bis Oktober 1997 um … DM zu verringern. Seien die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines über 18 Jahre alten Kindes nur für einen Teil des Kalenderjahres erfüllt, flössen jedoch die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes das ganze Jahr über zu, so seien die eigenen Einkünfte und Bezüge aufzuteilen. Die Aufteilung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von … DM habe im Verhältnis der Einnahmen zu erfolgen.
Der Kläger hat am 18. Dezember 1997 Klage erhoben. Begründend trägt er vor, es bestehe für die Monate November und Dezember 1997 ein Kindergeldanspruch. Die Bemessungsgrenze von … DM sei nicht überschritten worden, denn die Einkünfte und Bezüge seiner Tochter lägen im Jahre 1997 unter diesem Grenzbetrag. Abzustellen sei bei der Feststellung der maßgeblichen Einkünfte und Bezüge auf das gesamte Kalenderjahr. Von ihren Einnahmen sei der Arbeitnehmerpauschbetrag i.H.v. … DM für Werbungskosten abzuziehen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 23. Oktober 1997 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03. Dezember 1997 zu verpflichten, gegenüber dem Kläger für seine Tochter Kindergeld i.H.v. … DM monatlich für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 1997 festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. Die Beklagte wiederholt im wesentlichen die Gründe ihrer Einspruchsentscheidung, auf die Bezug genommen wird. Sie verweist im übrigen auf die Dienstanweisung zur Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des EStG, insbesondere den Punkt DA 63.4.1.1 „Grenze der Einkünfte und Bezüge” (vgl. im übrigen die Ausführungen im Schriftsatz vom 18.02.1998, Bl. 23–25 StrA).
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte dieses Verfahrens und eines Hefters des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten, § 101 Satz 1 Finanzgerichtsordnung [FGO]. Er hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Kindergeld für seine Tochter für die Monate November und Dezember 1997.
Die Beklagte ist die für den Kläger zuständige Familienkasse. Das Kindergeld nach § 62 Einkommensteuergesetz [EStG] wird von der Familienkasse durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt, soweit nichts anderes bestimmt ist, § 70 Abs. 1 Satz 1 EStG. Steht Perso...