Entscheidungsstichwort (Thema)
Schenkungsteuerliche Steuerklassenbestimmung bei der erstmaligen Vermögensausstattung von Familienstiftungen
Leitsatz (amtlich)
1. Bei Familienstiftungen bestimmt sich die Steuerklasse für den schenkungsteuerbaren Übergang von Vermögen des Stifters im Rahmen der erstmaligen Vermögensausstattung der Familienstiftung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG allein nach dem Verhältnis des Stifters zu den (potentiellen) Bezugsberechtigten der Stiftung.
2. Welche Personen für den Fall der Auflösung der Stiftung als Anfallsberechtigte das dann ggf. noch vorhandene Restvermögen erhalten würden, ist unbeachtlich.
Normenkette
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 1, § 15 Abs. 2 S. 1
Tatbestand
Strittig ist, ob für die schenkungsteuerliche Behandlung der Zahlung des Grundstockvermögens zu einer Familienstiftung bei der Bestimmung der Steuerklasse gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG hinsichtlich des Begriffs "Berechtigter" allein auf das Verwandtschaftsverhältnis der Stifter zu dem/den Bezugsberechtigten der Klägerin abzustellen ist, wie die Klägerin dies fordert, oder ob auch das Verwandtschaftsverhältnis zu etwaigen Anfallsberechtigten zu berücksichtigen ist, wie der Beklagte dies vertritt. Dies wirkt sich im Streitfall auf die Höhe des anzuwendenden Freibetrags nach § 16 ErbStG und damit auf die Frage aus, ob für den Streitfall eine über den Betrag von 0 Euro hinausgehende Schenkungsteuer festgesetzt werden konnte.
Die Klägerin ist eine rechtsfähige Familienstiftung des privaten Rechts, die durch die Eheleute A. und B. mit Satzung vom … 2021 errichtet wurde und ausweislich § 13 der Satzung am Tag ihrer Stiftungsanerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde, mithin am … 2021, entstanden ist. Die Satzung hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung führt den Namen … Stiftung.
(2) Sie ist eine rechtsfähige private Familienstiftung des bürgerlichen Rechts. (…)
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Stifter und der leiblichen und gesetzlichen Abkömmlinge der Stifter.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
(3) Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung, trotz bereits wiederholter Gewährung, ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu. Ebenfalls besteht kein Gleichbehandlungsanspruch.
§ 3 Stiftungsvermögen
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht insgesamt aus
- dem Grundstockvermögen (bei Stiftungserrichtung: 80.000, - Euro)
- Zuwendungen (Zustiftungen zum Grundstockvermögen und Spenden) und
- sonstigem Vermögen
Erträgen des Vermögens.
(…)
§ 10 Zweckänderung, Aufhebung und Zusammenlegung
(1) Die Aufhebung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Änderung des Zwecks bzw. die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung durch Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn es wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse angezeigt erscheint. Der Wille der Stifter bei Stiftungsgründung ist tunlichst zu berücksichtigen.
(2) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung oder Aufhebung sind vom Vorstand zu fassen. Der Beschluss bedarf einer Einstimmigkeit der Mitglieder des Vorstandes. Die übrigen Regelungen des § 8 finden Anwendung.
(3) Die Aufhebung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung, die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung durch Satzungsänderung oder die Zweckänderung bedürfen der Anerkennung der Stiftungsaufsichtsbehörde.
(…)
§ 12 Vermögensanfall
(1) Im Fall der Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen zu Lebzeiten an die Stifter zurück, nach dem Ableben der Stifter in gesetzlicher Erbfolge an dessen Erben.
(2) Falls es keine Nachkommen mehr geben sollte, dann bestimmt der Vorstand einstimmig den Anfallberechtigten bzw. die Anfallberechtigten."
Nachdem der Beklagte die Klägerin zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung aufgefordert und die Klägerin deren Abgabe mit der Begründung abgelehnt hatte, dass der Vorgang keine Schenkungsteuer auslöse, weil bei der Gründung der Stiftung die Stifter selbst und deren Abkömmlinge angegeben seien, erließ der Beklagte gegen die Klägerin die angegriffenen Schenkungsteuerbescheide vom 28. Februar 2023. Darin setzte der Beklagte für den Übergang von Vermögen des Herrn A....