(1) 1Der Freistaat Sachsen bildet gemäß dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Kommunaler Vorsorgefonds" vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743, 750) den kommunalen Vorsorgefonds. 2Diesem werden 300 000000 Euro im Jahr 2024 zugeführt.
(2) 1Entnahmen aus dem Vorsorgefonds werden durch Gesetz geregelt. 2Der entnommene Betrag verstärkt die Finanzausgleichsmasse des entsprechenden Ausgleichsjahres.
(3) Die Auflösung des Vorsorgefonds erfolgt spätestens zum 31. Dezember 2026.
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