Knappe Begründung mit richtigem Ergebnis

Die Frage, ab welchem eigenen Einkommen die gegenüber dem Schuldner gesetzlich unterhaltsberechtigte Person nicht mehr zu berücksichtigen ist, ist gesetzlich nicht geregelt und in Rechtsprechung und Literatur von Erwägungen des Einzelfalles geprägt und völlig uneinheitlich.

Die Berechnungsformel des AG angewandt (130 % des Regelsatzes) ergäbe sich aktuell ein notwendiges eigenes Einkommen von 130 % von 563 EUR = 731,90 EUR, um vollständig nicht berücksichtigt zu werden. Im Sinne der Vereinfachung des Vollstreckungsverfahrens kann derart pauschaliert werden, auch wenn der Ansatz von 30 % sehr hoch erscheint. Der Rechtsprechung, die lediglich 15 bis 20 % über dem Regelsatz als angemessen erachtet, müsste der Vorzug gegeben werden.

Gläubiger muss konkretes Einkommen nicht angeben

Sehr gut sieht das AG, dass es nicht erforderlich ist, dass der Gläubiger im konkreten Einzelfall das Einkommen der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person benennt. In vielen Fällen verfügt der Gläubiger auch nicht über diese Informationen. Ihn vorab auf das – in der Praxis meist fruchtlose – Verfahren nach § 802c oder § 802d ZPO zu verweisen, dient weder dem Gläubiger noch dem Schuldner. Der Schuldner müsste die erheblichen zusätzlichen Kosten nach § 788 ZPO tragen. Für den Schuldner ist es viel günstiger, wenn er im Verfahren über den Beschluss zur Nichtberücksichtigung der unterhaltsberechtigten Person angehört wird und hier Gelegenheit erhält, zum Einkommen vorzutragen und dieses nachzuweisen, wenn es geringer ausfällt als vom Gericht angenommen.

Mindestlohn nach § 17 BBiG im Blick

Es genügt also, wenn der Gläubiger Indizien für die die Art der Tätigkeit, den vermuteten zeitlichen Umfang und ggf. auch für die Höhe des Einkommens vorträgt. Dabei ist der Mindestlohn ein hinreichendes Indiz. Der Mindestlohn für Auszubildende ergibt sich dabei aus § 17 des Berufsbildungsgesetzes. Diese Information ist insoweit hoch belastbar. Angesichts des Mangels an Auszubildenden wird die tatsächliche Ausbildungsvergütung in der Praxis sogar höher liegen.

FoVo 2/2024, S. 39 - 40

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