Die Verzögerungstaktik des Schuldners
Nicht selten müssen Gläubiger erleben, wie Schuldner die Gläubigermahnungen ebenso wie vorgerichtliche Mahnungen eines Rechtsdienstleisters, eines Rechtsanwalts oder eines registrierten Inkassounternehmens stoisch hinnehmen und auch auf die Beantragung des gerichtlichen Mahnbescheides noch mit einem Widerspruch reagieren, ohne in der Sache Einwendungen gegen die geltend gemachte Forderung zu erheben.
Hinweis
Muss der Schuldner andere Verbindlichkeiten mit hohen Zinsen abtragen, kann sich dieses Vorgehen sogar trotz der Rechtsverfolgungskosten wirtschaftlich lohnen, weil der Basiszinssatz negativ ist. Dem können der Gläubiger und seine Rechtsdienstleister nur mit einem konsequenten Mahnprozess begegnen.
Im Verfahren folgt dann das Vergleichsangebot
Kaum hat der Gläubiger dann das gerichtliche Erkenntnisverfahren eingeleitet, folgt das Angebot, die Klageforderung anzuerkennen und sie entweder mit einem Abschlag sofort oder aber in Raten zu zahlen. Alle Mischformen zwischen Abfindungen und Ratenzahlungen sind dann denkbar.
Hinweis
Sofern sich der Gläubiger auf einen solchen Vergleich einlässt, ist es wichtig, dass er eine (Straf-)Verfallsklausel einfließen lässt. Danach sollte bei jeglicher Form von Abfindungsvergleichen auf Ratenbasis nicht nur die noch offene Restforderung zur Zahlung fällig werden, wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, sondern der ursprüngliche Klagebetrag zuzüglich der Zinsen und abzüglich der bis dahin gezahlten Beträge. Formulierungsbeispiele finden Sie in der Arbeitshilfe dieses Heftes.
Die Kostenfolge eines Vergleichs
Durch ein entsprechendes Vorgehen können drei Gebühren entstehen:
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Durch die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens entsteht nach Nr. 3100 VV RVG zunächst die Verfahrensgebühr für den Rechtsanwalt. Der Wert bestimmt sich dabei nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 43 GKG nach dem Wert der Hauptforderung. |
Hinweis
Nach der Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG ist auf die Verfahrensgebühr die vorgerichtliche Geschäftsgebühr zur Hälfte, höchstens mit einer 7,5-Gebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.
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Neben der Verfahrensgebühr fällt die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG aus dem gleichen Wert an, wenn es entweder zur mündlichen Verhandlung kommt oder ein Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO im schriftlichen Verfahren geschlossen wird (Anm. 1 Abs. 1 zu Nr. 3104 VV RVG). |
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Bleibt letztlich die 1,0-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV RVG. |
Der Gegenstandswert als Streitfrage
Es fragt sich allerdings, wie der Wert der Einigungsgebühr zu bestimmen ist. Nach § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 43 GKG ist auch hier im Ausgangspunkt vom Wert der Hauptforderung auszugehen.
Hinweis
Dabei ist zu sehen, dass die Hauptforderung maßgeblich ist, über die sich verglichen wurde, nicht aber der Einigungsbetrag (Goebel/Wagener-Neef, Anwaltsgebühren im Forderungseinzug, S. 83 Rn 80).
Beispiel
Wird im Klageweg eine Forderung von 21.500 EUR geltend gemacht und einigen sich die Parteien auf einen Vergleichsbetrag von 15.000 EUR, so ist als Ausgangswert für die Einigungsgebühr der geltend gemachte Betrag von 21.500 EUR maßgeblich.
Streitwertbegrenzung prüfen
Demgegenüber bestimmt § 31b RVG, dass der Gegenstandswert nur 20 Prozent des Anspruchs beträgt, wenn Gegenstand einer Einigung nur eine Zahlungsvereinbarung (Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses) ist.
Hinweis
Nach der Legaldefinition in Abs. 1 Nr. 2 zu Nr. 1000 VV RVG liegt (nur) eine Zahlungsvereinbarung vor, wenn "die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung und, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen geregelt wird".
Auch hier ist darauf zu achten, dass 20 % des Ausgangswertes anzusetzen sind, nicht aber nur 20 % der Gebühr entstehen. Das wird nicht selten verwechselt.
Beispiel
Wird eine Forderung von 21.500 EUR eingeklagt und beträgt der Vergleichsbetrag 15.000 EUR, so beträgt der Gegenstandswert bei Anwendung von § 31b RVG 20 % von 21.500 EUR = 4.300 EUR. Hieraus errechnet sich eine 1,0-Einigungsgebühr von 303 EUR (statt 742 EUR bei einem Wert von 21.500 EUR).
Enger Anwendungsbereich der Streitwertbegrenzung
Das OLG Schleswig (Beschl. v. 14.11.2018 – 9 W 162/18, AGS 2019, 19) hat aktuell ausgesprochen, das die Bestimmung des § 31b RVG zum Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen nur den Fall, dass die unter anwaltlicher Mitwirkung erzielte Einigung ausschließlich eine Zahlungsvereinbarung i.S.d. Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VV RVG betreffe, zum Gegenstand habe. Das ergebe sich bereits aus der Verwendung des dort legal definierten Begriffs und der ausdrücklichen Verweisung auf diesen Gebührentatbestand. Zudem folge der entsprechende Regelungszusammenhang aus der Gesetzesbegründung (Regierungsentwurf vom 14.11.2012 zum 2. KostRMoG, BT-Drucks 17/11471, S. 269). § 31b RVG enthalte mithin eine Bestimmung zum Gegenstandswert für die Bemessung derjenigen Einigungsgebühr, d...