BGH sieht keine Aussicht auf Erfolg
Der Antrag auf Bewilligung von PKH wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Zulassung der Revision kommt nur in Betracht, wenn die Rechtsfrage, wegen der die Zulassung erfolgen soll, entscheidungserheblich ist (BGH NJW 2003, 1125, 1126). Daran fehlt es hier.
Qualität der Forderung ist unerheblich
Die vom LG herausgearbeitete streitige Rechtsfrage, ob eine Nachlassverbindlichkeit bei Insolvenz des Erben als Neuverbindlichkeit, Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung zu qualifizieren ist, muss nicht entschieden werden. Das LG hat zutreffend erkannt, dass sich die Frage nicht stellt, wenn der Schuldner, wie hier, Miterbe in einer nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft ist.
Miterben erwerben den Nachlass zur gesamten Hand mit der Folge, dass ein Miterbe bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft über seinen Anteil an den Nachlassgegenständen nicht verfügen kann, §§ 2032, 2033 Abs. 2 BGB. Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft richtet sich nach §§ 2042 ff BGB. Im Zuge der Auseinandersetzung sind gemäß § 2046 Abs. 1 S. 1 BGB aus dem Nachlass zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen. Dies gilt auch im Fall der Insolvenz eines der Miterben, wie durch § 84 Abs. 1 S. 1 InsO, der nach einhelliger Auffassung auch für die Erbengemeinschaft gilt (Jaeger/Eckardt, InsO, § 84 Rn 29; MüKo-InsO/Gehrlein, 4. Aufl., § 84 Rn 17; HK-InsO/Kayser, 11. Aufl., § 84 Rn 18; Lüke, in: Kübler/Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2021, § 84 Rn 25), klargestellt wird.
Der ideelle Anteil an der Erbengemeinschaft ist noch kein Vermögen
§ 84 Abs. 1 S. 1 InsO trägt dem Umstand Rechnung, dass das Insolvenzverfahren nur das Vermögen des Schuldners einschließlich des Neuerwerbs erfasst. Besteht zwischen dem Schuldner und Dritten eine Gemeinschaft nach Bruchteilen, eine andere Gemeinschaft oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so fällt nur der ideelle Anteil des Schuldners an der Gemeinschaft oder Gesellschaft in die Insolvenzmasse, nicht aber das Vermögen selbst (vgl. BGH BGHZ 170, 206 Rn 20). Denn Anteile an den einzelnen Gegenständen des Gesamthandsvermögens sind rechtlich nicht verselbstständigungsfähig. § 84 Abs. 1 S. 1 InsO verweist den Insolvenzverwalter auf die Teilung und sonstige Auseinandersetzung nach den Regeln der entsprechenden Gemeinschaft. Erst nach der Auseinandersetzung der Gesamthandsgemeinschaft hört das vormalige Gesamthandsvermögen als Sondervermögen auf zu existieren. Der Insolvenzmasse steht dann nur das auf den Schuldner entfallende Auseinandersetzungsguthaben zur Verfügung (Jaeger/Eckardt, InsO, § 84 Rn 29; HK-InsO/Kayser, 11. Aufl., § 84 Rn 1; Lüke, in: Kübler/Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2021, § 84 Rn 38; vgl. auch BGH, Urt. v. 14.12.2006, a.a.O. Rn 21).
Anfechtungsberechtigung beantwortet unmittelbar das Gesetz
Die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Insolvenzschuldner zur Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist nach §§ 1956, 1954 BGB berechtigt ist, erfordert ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Die Frage wird in der Literatur und Rechtsprechung nicht streitig diskutiert; ihre Beantwortung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.
Nach dem Wortlaut des § 83 Abs. 1 S. 1 InsO steht zwar ausdrücklich nur die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft dem Schuldner zu. Die Vorschrift erfasst aber gleichermaßen die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist nach §§ 1956, 1954 BGB. Dies folgt schon daraus, dass die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist gemäß § 1957 Abs. 1 BGB als Ausschlagung der Erbschaft gilt. Der Zweck des § 83 Abs. 1 S. 1 InsO, dem Schuldner wegen der höchstpersönlichen Natur des Rechts über die Ausschlagung oder Annahme der Erbschaft die Entscheidung und Ausübung dieser Rechtsakte vorzubehalten (MüKo-InsO/Schumann, 4. Aufl., § 83 Rn 1; HK-InsO/Kayser, 11. Aufl., § 83 Rn 6), kann nur erreicht werden, wenn auch die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist von dem Anwendungsbereich der Norm erfasst wird.