Formale Anforderungen beim PfÜB beachten

Zu Recht hat das Grundbuchamt als Voraussetzung für die Eintragung der Pfändung eines Miterbenanteils die Vorlage des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit Zustellungsnachweis an alle Miterben angenommen.

So wird der Miterbenanteil gepfändet

Gepfändet worden ist hier der Anteil des Schuldners an dem Nachlass seiner verstorbenen Mutter. Dies war nach § 859 Abs. 2 ZPO rechtlich möglich. Die Pfändung eines Erbteils und der in ihm enthaltenen Ansprüche auf Auseinandersetzung der Ebengemeinschaft und auf das Auseinandersetzungsguthaben erfolgt durch Pfändungsbeschluss gemäß §§ 857 Abs. 1, 859 Abs. 2, 829 Abs. 1 ZPO. Dieser muss zu seiner Rechtswirksamkeit, sofern nicht ein Testamentsvollstrecker oder ein Nachlassverwalter bestellt ist, den übrigen Miterben gemäß § 829 Abs. 3 ZPO als "Drittschuldnern" zugestellt werden (LG Kassel MDR 1997, 1032) und neben dem Verbot an diese, an den Pfändungsschuldner zu leisten, das Gebot an den Pfändungsschuldner enthält, sich jeder Verfügung über den Erbteil zu enthalten (OLG Frankfurt, RPfleger 1979, 205 m.w.N.).

Beschränkungen im Grundbuch

Die Pfändung eines Miterbenanteils bewirkt eine Verfügungsbeschränkung der Miterben, die im Wege der Grundbuchberichtigung bei einem zum Nachlass gehörenden Grundstück (grundstücksgleichen Recht, Grundstücksrecht oder Recht daran) eingetragen werden kann (Demharter, GBO 27. Aufl. 2010 Anhang zu § 13 Rn 33 m.w.N..; Staudinger-Reimann, BGB 2012, § 2214 Rn 13). Zur Eintragung der Pfändung bedarf es eines Antrags sowie der Vorlegung des Pfändungsbeschlusses (Demharter, a.a.O. Anhang zu § 26 Rn 25) und des Nachweises der Wirksamkeit der Pfändung (Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012 § 859 Rn 18).

Dies vorausgeschickt hat das Grundbuchamt beanstandungsfrei ein Eintragungshindernis darin gesehen, das der Gläubiger den PfÜB mit Zustellungsnachweis an alle Miterben nicht vorgelegt hat. Dass dem Gläubiger nicht eine weitere Frist zur Herbeiführung der Eintragungsvoraussetzungen zu gewähren war, hat das Grundbuchamt in seinem Nichtabhilfebeschluss näher erläutert und erweist sich nach den dort dargestellten Gegebenheiten nicht als ermessensfehlerhaft (vgl. hierzu OLG München DNotZ 2008, 934.)

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