OLG sieht hinreichende Aussicht auf Erfolg
Die nach § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung lässt sich nicht von vornherein verneinen. Der Rückgewähranspruch nach § 11 AnfG, den der ASt. im Hauptsacheverfahren durchsetzen will, kann durch einstweilige Verfügung gesichert werden. Die Anfechtung nach dem AnfG begründet ein unmittelbar auf dem Gesetz beruhendes Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Anfechtungsgegner auf Rückgewähr des anfechtbar erworbenen Vermögens. Diese Rückgewähr erfordert keine Rückübertragung des anfechtbar erworbenen Gegenstands in das Schuldnervermögen. Vielmehr hat der Gläubiger einen obligatorischen Anspruch auf Befriedigung aus der anfechtbar veräußerten Sache, so als ob diese noch dem Schuldner gehörte. In derselben Weise wie der Gläubiger, wenn die Sache im Vermögen des Schuldners verblieben wäre, sich diesem gegenüber Befriedigung durch Zwangsvollstreckung hätte verschaffen können, hat der Anfechtungsgegner die Zwangsvollstreckung in die Sache zum Zweck der Befriedigung des Gläubigers über sich ergehen zu lassen (BGH NJW-RR 1992, 733). Dies ist nicht eine Geld-, sondern eine der Sicherung durch einstweilige Verfügung zugängliche Individualleistung (BGH NJW-RR 1992, 733; OLG Koblenz NJW-RR 1993, 1343; Huber, Kommentar zum Anfechtungsgesetz, 10. Aufl. 2006, § 2 AnfG Rn 41; a.A. Drescher, in: Münchener Kommentar, 3. Aufl. 2007, § 916 ZPO Rn 5). So liegt der Fall hier. Ein Arrest käme zur Sicherung des Anfechtungsrechts nur dann in Betracht, wenn der anfechtbar erlangte Gegenstand nicht mehr zurückgewährt werden könnte und an die Stelle des Rückgewähranspruchs eine Forderung auf Wertersatz getreten wäre (OLG Düsseldorf NJW 1977, 1828). Hierfür sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.
Voraussetzungen nach § 2 AnfG sind gegeben
Die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Anfechtungsanspruches nach § 2 AnfG sind erfüllt. Einen vollstreckbaren Schuldtitel im Sinne dieser Vorschrift stellt das Urteil des LG dar. Die titulierte Forderung des ASt. ist fällig. Die bisher vom ASt. durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen sind erfolglos geblieben.
Verfügungsanspruch besteht
Nach dem – allein maßgeblichen – Vortrag des ASt. besteht auch ein Verfügungsanspruch. Zwar dürfte ein Recht zur Anfechtung aus § 4 Abs. 1 AnfG nicht in Betracht kommen, weil die Antragsgegner das streitgegenständliche Grundstück zu einem Kaufpreis von 42.000,– EUR erworben haben mit der Folge, dass es an einer unentgeltlichen Leistung im Sinne dieser Vorschrift fehlt. Jedoch ist es aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage durchaus möglich, dass der Antragsteller dennoch mit seinem Begehren durchdringen wird, was für eine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO ausreicht (Zöller/Philippi, 28. Aufl. 2010, § 114 ZPO Rn 19 m.w.N.). In der Veräußerung des streitgegenständlichen Grundstücks liegt eine Rechtshandlung im Sinne von § 1 Abs. 1 AnfG. Eine Befugnis des Antragstellers zur Anfechtung der Grundstücksübertragung kann sich hier aus § 3 Abs. 2 AnfG, eventuell auch aus § 3 Abs. 1 AnfG ergeben. Die dafür erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung kann nicht von vornherein verneint werden.
Problem: Objektive Gläubigerbenachteiligung bei wertausschöpfender Belastung
Die Annahme einer objektiven Gläubigerbenachteiligung verlangt die Feststellung einer besseren oder schnelleren Befriedigungsmöglichkeit des Gläubigers ohne die angefochtene Rechtshandlung des Schuldners. Genügend ist der (ganz oder teilweise) Wegfall oder die Erschwerung/Verzögerung der Zugriffsmöglichkeiten für den anfechtenden Gläubiger (Huber, a.a.O., § 1 AnfG Rn 33). Eine objektive Gläubigerbenachteiligung scheidet bei wertausschöpfender Belastung des Vermögensgegenstandes aus, weil dann die Zwangsvollstreckung für den anfechtenden Gläubiger keinen Erfolg gehabt hätte (BGHZ 90, 207; BGH NJW 1996, 3341).
Gläubiger darf sich nicht vom Nennwert täuschen lassen
Insoweit ist bei grundpfandrechtlich gesicherten Forderungen maßgeblich darauf abzustellen, in welcher Höhe die Belastung zum maßgeblichen Zeitpunkt valutierte, und nicht auf den nominalen Buchwert der Grundpfandrechte. Die Frage einer objektiven Benachteiligung wegen werterschöpfender Belastung beurteilt sich nicht nach dem Verkehrswert des Grundstücks, sondern vielmehr danach, ob bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks ein an den Gläubiger auszukehrender Erlös hätte erzielt werden können (BGH ZInsO 2006, 151). Die Beweislast für den Eintritt einer objektiven Gläubigerbenachteiligung trägt grundsätzlich der anfechtende Gläubiger, denn sie gehört zu den anspruchsbegründenden Umständen. Daher obliegt es auch dem anfechtenden Gläubiger, den Nachweis zu führen, dass die Belastung nicht werterschöpfend ist (BGH ZInsO 2006, 151). Jedoch ist der Anfechtungsgegner darlegungs- und beweispflichtig, in welcher Höhe die Belastung im maßgeblichen Zeitpunkt valutierte, insoweit trifft ihn eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast, die s...