Unterhaltsberechtigte wirken sich für den Schuldner positiv aus …

Der Schuldner profitiert von jeder gesetzlich unterhaltsberechtigten Person. Er erhält neben seinem Freibetrag von 1.133,80 EUR für die erste unterhaltsberechtigte Person weitere 426,71 EUR und für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person jeweils 237,73 EUR an pfändungsfreiem Betrag. Damit aber nicht genug. Ergibt sich ein überschießender und damit grundsätzlich pfändbarer Betrag, sind davon 30 % für den Schuldner, 20 % für die erste und jeweils 10 % für jede weitere Person unpfändbar. Es ergibt sich so also ein erheblicher Pfändungsfreibetrag.

… und für den Gläubiger, wenn sie entfallen

Diesem in § 850c Abs. 1 und 2 ZPO angelegten Mechanismus kann der Gläubiger mit einem eigenen Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO entgegentreten, wenn die unterhaltsberechtigten Personen über eigenes Einkommen verfügen. Wie die Entscheidung zeigt, fällt darunter jeder geldwerte Zufluss, der die Unterhaltsbedürfnisse der nicht zu berücksichtigenden Person befriedigt. Damit auch der Unterhaltsanspruch gegenüber der Ehefrau.

Der Antrag rentiert sich für den Gläubiger

Ein einfaches Beispiel zeigt, wie sehr sich ein solcher Antrag für den Gläubiger lohnt. Verdient der verheiratete Schuldner mit zwei Kindern 1.750 EUR, so ergibt sich kein pfändbarer Betrag. Kann aufgrund der beim Arbeitgeber herausverlangten Lohnabrechnung (BGH FoVo 2013, 56) die Lohnsteuerklasse IV identifiziert und auf ausreichendes eigenes Eigentum des Ehegatten geschlossen werden, ergibt sich dann bei nur noch zwei unterhaltsberechtigten Personen, den Kindern, schon ein pfändbarer Betrag von 18,72 EUR. Dieser erhöht sich, wenn die Kinder zur Hälfte nicht berücksichtigt bleiben können, weil der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht auch genügt, auf 135,98 EUR – Monat für Monat –, weil dann rechnerisch nur noch ein Kind verbleibt.

 

Tipp

Prüfen Sie dazu, ob die älter werdenden Kinder nicht auch einer eigenen Ausbildung mit Ausbildungsentgelt nachgehen und deshalb ggfs. auch in vollem Umfang nicht berücksichtigt werden können. Dies kann über eine Selbstauskunft des Schuldners, aber auch über eine Vermögensauskunft nach §§ 802c, d ZPO ermittelt werden.

FoVo 11/2017, S. 216 - 218

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