Leitsatz
Die Pfändung und Überweisung eines Erbteils berechtigt den Gläubiger grundsätzlich nicht dazu, mit Wirkung für den betroffenen Miterben – den Pfändungsschuldner – eine Abschichtungsvereinbarung dahingehend abzuschließen, dass dieser aus der Erbengemeinschaft ausscheidet und der Erbanteil den verbleibenden Miterben anwächst. Eine darauf gestützte Grundbuchberichtigung kommt nicht in Betracht.
OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.3.2023 – 20 W 24/23
1 Der Fall zusammengefasst
Erbengemeinschaft mit dem Schuldner im Grundbuch eingetragen
Im Grundbuch sind in Abt. I die Antragsteller zusammen mit der Schuldnerin in Erbengemeinschaft zu einem 2/3-Anteil als Eigentümer eingetragen. In einem weiteren Teileigentumsgrundbuch sind sie ebenfalls zusammen mit der Schuldnerin in Erbengemeinschaft zu einem 1/2-Anteil als Eigentümer eingetragen. In einem weiteren Wohnungsgrundbuch sind die Beteiligten in Erbengemeinschaft als Alleineigentümer eingetragen. In allen drei Grundbüchern ist jeweils in Abt. II vermerkt, dass der Miterbenanteil der Schuldnerin am Nachlass für die Antragstellerin zu 2 gepfändet worden sei.
Pfändung des Erbanteils und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft aufgrund des PfÜB
Unter Vorlage einer notariell beglaubigten Auseinandersetzungsvereinbarung beantragen die Antragsteller, im Wege der Grundbuchberichtigung als alleinige Erben in Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen zu werden. Aufgrund der Pfändung des Erbteils sowie aufgrund der Auseinandersetzungsvereinbarung sei die Schuldnerin aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden. Ausweislich dieser Urkunde hat die Antragstellerin zu 2, zugleich in Vertretung des Antragstellers zu 1 und als Pfändungsgläubigerin, den Nachlass mit der Maßgabe auseinandergesetzt, dass die Schuldnerin aus der Erbengemeinschaft ausscheidet und ihr Erbteil den Antragstellern zu je ½ anwächst.
Das Grundbuchamt hat Bedenken
Das Grundbuchamt hat darauf hingewiesen, dass der Auseinandersetzungsvertrag der notariellen Beurkundung bedürfe und die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts erforderlich sei. Auch sei die Schuldnerin durch die Pfändung ihres Erbteils nicht in ihrer Verfügungsbefugnis beschränkt, sodass die Auseinandersetzungsvereinbarung ihrer Mitwirkung bedürfe. Die Antragsteller haben darauf die Auseinandersetzungsvereinbarung in gleicher Weise und mit gleichem Inhalt beurkundet und die Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt. Widersprochen wurde der Auffassung, die Schuldnerin müsse an der Auseinandersetzung mitwirken.
Das Grundbuchamt (GBA) hat den Berichtigungsantrag daraufhin zurückgewiesen, wogegen sich nun die Beschwerde richtet, über die das OLG nach der Nichtabhilfe durch das GBA zu entscheiden hat.
2 II. Aus der Entscheidung
Tatsächlich eine Abschichtung und keine Auseinandersetzung
Der angefochtene Beschluss ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das GBA den Grundbuchberichtigungsantrag zurückgewiesen.
Die Antragsteller leiten die für ihren Grundbuchberichtigungsantrag gemäß § 22 Abs. 1 GBO erforderliche Grundbuchunrichtigkeit aus der (zuletzt) notariell beurkundeten Auseinandersetzungsvereinbarung her. Unter C. § 2 Abs. 1 dieser Urkunde hat die Antragstellerin zu 2, zugleich in Vertretung des Antragstellers zu 1 und als Pfändungsgläubigerin der Schuldnerin, den Nachlass mit der Maßgabe auseinandergesetzt, dass die Schuldnerin aus der Erbengemeinschaft ausscheidet und ihr Erbteil den Antragstellern zu je ½ anwächst.
Da weder eine Erbauseinandersetzung i.S.v. § 2042 BGB mit dinglicher Übertragung von Nachlassgegenständen – Auflassungen zum betroffenen Grundbesitz wurden nicht erklärt – noch eine Erbanteilsübertragung nach § 2033 Abs. 1 BGB vorliegt, handelt es sich offenkundig um eine sog. Abschichtung. Neben der Erbauseinandersetzung und der Erbanteilsübertragung kann ein Miterbe nämlich nach ganz herrschender Meinung durch (formfreien) Vertrag seine Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft mit der Folge aufgeben, dass sein Erbanteil den verbleibenden Miterben kraft Gesetzes anwächst. Die Abschichtung wird von der Erbteilsübertragung dadurch unterschieden, dass der Miterbe einverständlich aus der Erbengemeinschaft ausscheidet, seine Mitgliedschaftsrechte somit aufgibt und damit nicht auf einen bestimmten Rechtsnachfolger überträgt. Der Anteil des Miterben, der aus der fortbestehenden Erbengemeinschaft durch Teilauseinandersetzung (Abschichtung) ausscheidet, wächst den in der Erbengemeinschaft verbleibenden Miterben im Verhältnis ihrer (bisherigen) Anteile an (vgl. dazu BGH NJW 1998, 1557; NJW 2005, 71).
Eintragung durch Grundbuchberichtigung
Das Grundbuch wird dann grundsätzlich dadurch unrichtig, dass der Erbanteil des ausscheidenden Miterben den verbleibenden Miterben kraft Gesetzes anwächst. Die Grundbucheintragung erfolgt mithin im Wege der Grundbuchberichtigung, die die Antragsteller hier betreiben. Sie erfolgt auf Antrag, wenn der Unrichtigkeitsnachweis mit Vorlage der über die dingliche Abschichtung errichteten Urkunde erbracht ist oder ggf. auch durch Vorlage von Berichtigungsbewilli...