Leitsatz
1. Gerichtsvollzieher sind nicht zur Ausweisung der auf die Postzustellungsurkunden von der Deutschen Post erhobenen 19 % Umsatzsteuer verpflichtet. Dies unabhängig davon, ob der Gläubiger vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht. Der Gerichtsvollzieher übt keine unternehmerische Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG aus und unterliegt damit nicht der Pflicht zur Ausstellung der Umsatzsteuer ausweisenden Rechnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG.
2. Auch liegt zwischen Gläubiger und Gerichtsvollzieher kein Auftragsverhältnis vor, nachdem die Umsatzsteuer durch den Gerichtsvollzieher in vorsteuerabzugsfähiger Weise (Ausweisung verauslagter Aufwendungen und Überlassung der Originalrechnung) an den Gläubiger weiterzureichen ist. Der Gerichtsvollzieher als Organ der Zwangsvollstreckung handelt in Ausübung öffentlicher Gewalt.
Saarländisches OLG, Beschl. v. 2.5.2018 – 9 W 32/17
1 I. Der Fall
Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft
Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin. Nach mehrfachen erfolglosen Zahlungsaufforderungen hat die Obergerichtsvollzieherin (OGV) der Schuldnerin die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft durch die Deutsche Post AG zugestellt. Nachdem die Schuldnerin zu dem anberaumten Termin nicht erschienen ist, hat die OGV der Schuldnerin die Eintragungsanordnung (§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ebenfalls im Wege der Zustellung durch die Deutsche Post AG übermittelt.
Kostenrechnung ohne Umsatzsteuerausweis
Mit Kostenrechnung hat die OGV dem Gläubiger die Kosten für die Erledigung des Vollstreckungsauftrags in Rechnung gestellt. Darin sind Zustellungsentgelte nach Nr. 701 KV GvKostG für die zuvor genannten beiden Zustellungen in Höhe von jeweils 4,11 EUR, insgesamt 8,22 EUR, enthalten.
Rechtsmittel gegen den Kostenansatz
Gegen die Berechnung der Zustellungsentgelte hat der Gläubiger Erinnerung eingelegt mit dem Ziel, das Entgelt für mehr als eine Zustellung in Wegfall zu bringen und die OGV zur Erteilung einer Rechnung mit Umsatzsteuerausweis zu verpflichten. Die OGV hat der Erinnerung hinsichtlich des Entgelts für die Zustellung der Eintragungsanordnung in Höhe von 4,11 EUR abgeholfen. Soweit danach noch über die Erinnerung zu entscheiden war, hat das AG diese als unbegründet zurückgewiesen. Durch den angefochtenen Beschluss hat das LG die hiergegen gerichtete – vom Amtsgericht zugelassene – Beschwerde des Gläubigers zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Gläubiger mit der vom Landgericht zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der er sein erstinstanzliches Rechtsschutzziel weiterverfolgt.
2 II. Aus der Entscheidung
Statthafte Kostenansatzbeschwerde
Die weitere Beschwerde ist zulässig (1.), bleibt aber in der Sache – und zwar im Wesentlichen bereits aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und der Nichtabhilfe, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen vorab Bezug genommen werden kann – ohne Erfolg (2.).
1. Die weitere Beschwerde ist gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 4 S. 1 GKG statthaft und unterliegt auch im Übrigen keinen verfahrensrechtlichen Bedenken. Für die Erinnerung und die Beschwerde gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers gelten nach § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG die Regelungen in § 66 Abs. 2 bis Abs. 8 GKG entsprechend. Danach findet gegen die Entscheidung über die Erinnerung nach Maßgabe des § 66 Abs. 2 GKG die (unbefristete) Beschwerde und gegen die Beschwerdeentscheidung des LG unter den Voraussetzungen des § 66 Abs. 4 GKG die weitere Beschwerde zum OLG statt, ohne dass es darauf ankommt, ob sich die Erinnerung oder die Beschwerde gegen den Ansatz von Vollstreckungskosten oder von anderen Kosten richtet (BGH NJW-RR 2009, 424 Rn 11). Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 S. 2 GKG, §§ 546 und 547 ZPO entsprechend).
Seit dem 1.9.2016 erhebt die Post Umsatzsteuer
Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 S. 2 GKG, §§ 546, 547 ZPO entsprechend). Verfahrensgegenständlich ist nach der bereits im Erinnerungsverfahren erfolgten Teilabhilfe lediglich noch das Entgelt für die durch Zustellung mit Postzustellungsurkunde bewirkte Ladung der Schuldnerin zur Abgabe der Vermögensauskunft. Nach dem nicht beanstandeten und zutreffenden Ausgangspunkt der Vorinstanzen erhebt die Deutsche Post AG seit dem 1.9.2016 für Postzustellungsaufträge Umsatzsteuer mit der Folge, dass in der von der OGV verauslagten Zahlung in Höhe von 4,11 EUR für die Postzustellung 19 % Umsatzsteuer enthalten waren. Dies führt indes – in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen und ohne hier vertiefen zu müssen, ob der Gläubiger vorsteuerabzugsberechtigt ist, was das LG als fraglich angesehen hat – nicht dazu, dass die OGV die Umsatzsteuer in ihrer Kostenrechnung gesondert ausweisen muss.
KV GvKostG: Der Bruttobetrag ist zu erheben
Bei den in Rede stehenden Entgelten handelt es sich nicht um Gebühr...