Rz. 51

Als Sacheinlage kommt jeder vermögenswerte (bewegliche, unbewegliche, körperliche oder unkörperliche) Gegenstand in Betracht. Im Gesellschaftsvertrag muss nach Art. L 223–9 Abs. 1 Satz 1 C.com. neben dem jeweiligen Gegenstand der Wert jeder Sacheinlage angegeben werden. Hierzu ist nach Art. L 223–9 Abs. 1 Satz 1 C.com. durch einen Wirtschaftsprüfer ein Sachgründungsbericht zu erstellen und dem Gesellschaftsvertrag als Anlage beizufügen. Erreicht keine der Sacheinlagen den Betrag von 30.000 EUR und übersteigt der Gesamtwert der Sacheinlagen nicht die Hälfte des Stammkapitals, kann nach Art. L 223–9 Abs. 2 C.com. mit Zustimmung aller Gesellschafter auf die Erstellung eines Sachgründungsberichts verzichtet werden.

 

Rz. 52

Die Problematik der verdeckten Sacheinlage existiert im französischen Gesellschaftsrecht nicht. Nach der Rechtsprechung kann daher ein Gesellschafter z.B. eine nach Gründung der Gesellschaft entstandene Forderung aus einer Lieferung oder Leistung gegen eine offene Einlageverpflichtung aufrechnen.[30]

[30] Cass.com., Urt. v. 20.5.1997, Bull.civ. IV, Nr. 144 für eine SA.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge