Zusammenfassung
Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge ist die konsequente Weiterentwicklung der seit 2008 in einer Verordnung zusammengeführten arbeitsmedizinischen Regelungen. Sie dient der Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über die individuellen Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit und leistet einen wichtigen Beitrag zur Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen, dem Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und damit auch zur Bewältigung des demografischen Wandels in der Arbeitswelt. Ferner liefert die Auswertung betriebsärztlicher Erkenntnisse wertvolle Daten zur Weiterentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes sowie darüber hinaus für die Weiterentwicklung der Arbeitsschutzregelungen und Entwicklung von Gestaltungskriterien für gesundheitsgerechte Arbeit und allgemeine Präventionsansätze im Setting "Betrieb".
1 Einführung: Ganzheitlichkeit in der Arbeitsmedizin
Arbeitsmedizinische Vorsorge umfasst die Gesamtheit der arbeitsbedingten Einwirkungen (Belastungen) auf Beschäftigte und die Auswirkungen auf deren Gesundheit. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) definiert seit 2008 Vorsorgeanlässe einerseits expositionsbezogen und verfolgt andererseits ein umfassendes arbeitsmedizinisches Vorgehen im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes. Daher wurden 2019 Klarstellungen zur ganzheitlichen arbeitsmedizinischen Vorsorge eingefügt (§ 3 Abs. 3 Satz 2, § 6 Abs. 1 Satz 3 ArbMedVV). Alle Vorsorgeanlässe sollen nunmehr in einem Termin gebündelt werden; das erleichtert die Organisation der Vorsorgen und ermöglicht individuelle Aufklärung und Beratung zu allen arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren.
Definition der Ganzheitlichkeit
Die Ganzheitlichkeit des Menschen beschreibt die Einheit von Körper, Seele, und Geist, also das Individuum mit seinen Idealen, Wertvorstellungen und Sinnerfahrungen, sowie die Beziehungen zu seiner natürlichen und sozialen Umwelt. Ganzheitliche Medizin berücksichtigt umfassend alle Aspekte von Gesundheit und Krankheit mit dem Ziel, gesundheitliche Chancen und Risiken sowie deren Verknüpfungen entsprechend zu bewerten. Die am 19.12.2022 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales konkretisierend bekannt gemachte Arbeitsmedizinische Regel AMR 3.3 "Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge unter Berücksichtigung aller Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen" berücksichtigt darüber hinaus die individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und physischer und psychischer Gesundheit (§ 2 Abs. 1 Satz 2 ArbMedVV). Sie soll damit arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig erkennen und verhindern, einen Beitrag zur individuellen Gesundheit der Beschäftigten mit Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit leisten und zur Stärkung des betrieblichen Gesundheitsschutzes beitragen.
Präventionssetting "Betrieb"
Das Präventionssetting "Betrieb" umfasst aktuell in Deutschland ca. 45 Mio. Erwerbstätige, die überwiegend (noch) nicht krank sind, die nicht oder kaum zum Arzt gehen und die großenteils weder an allgemeinen Präventionsprogrammen noch an Gesundheitsförderung teilnehmen. Da arbeitsbedingte Gefährdungen in komplexer Weise über Arbeitsanforderungen, -mittel, -bedingungen und –umgebungsfaktoren auf die Beschäftigten einwirken, ist eine fokussierte Betrachtung einzelner Tätigkeiten/Einwirkungen nicht zielführend. Zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit haben sich frühzeitige Hinweise zum Erhalt der individuellen Gesundheit (Übergewicht, Alkohol, Drogen), aber auch zur Ursache arbeitsbedingter Erkrankungen oder deren Verschlimmerung im Rahmen der betrieblichen Vorsorge als sinnvoll erwiesen. Da mehr als 50 % der Beschäftigten bisher über Pflicht- und Angebotsvorsorgen in den Betrieben praktisch keinen Kontakt mit Betriebsärzten hatten, ist nun festgelegt, dass Arbeitgeber alle Beschäftigten über die Möglichkeit arbeitsmedizinischer Wunschvorsorge informieren müssen und sie unter Wahrung der Freiwilligkeit der Beschäftigten auch aktiv bewerben sollen.
Bei der ganzheitlichen Vorsorge handelt es sich um keine neue Kategorie der arbeitsmedizinischen Vorsorge, vielmehr bezieht sich der ganzheitliche Ansatz auf alle 3 Arten der arbeitsmedizinischen Vorsorge, d. h., er gilt für die Pflicht-, Angebots- und – die nunmehr gestärkte – Wunschvorsorge gleichermaßen.
Die Zusammenfassung aller Anlässe in einer Beratung unterstreicht die für die Individualmedizin geforderte ganzheitliche Sichtweise auf die körperliche, psychische und soz...