Leitsatz

Garagenstellplätze auf dem nicht überdachten Oberdeck eines Gebäudes sind sondereigentumsfähig.

 

Sachverhalt

Die Wohnungseigentümer wollten an den auf dem Oberdeck des zur Wohnanlage gehörenden Garagengebäudes gelegenen Stellplätzen Teileigentum begründen. Der Rechtspfleger des Grundbuchamts weigerte sich jedoch, entsprechende Eintragungen im Grundbuch vorzunehmen, da er der Meinung war, die Stellplätze seien nicht sondereigentumsfähig.

 

Entscheidung

Das OLG Hamm hat hier letztinstanzlich entschieden, daß die Garagenstellplätze sehr wohl dem Sondereigentum der jeweiligen Wohnungseigentümer zugeordnet werden können.

Entscheidende Bestimmung in diesem Zusammenhang ist § 3 Abs. 2 WEG, wonach Sondereigentum nur eingeräumt werden soll, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Garagenstellplätze gelten nach dieser Regelung dann als abgeschlossene Räume, wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist, die sonderrechtsfähigen Garagenstellplätze von Kraftfahrzeugstellplätzen im Freien abzugrenzen, da Sonder- bzw. Teileigentum an einer bloßen Grundstücksfläche nicht bestellt werden kann.

Die Dachfläche einer mehrgeschossigen Sammelgarage ist nach Meinung der Richter demnach als Teil des Garagengebäudes und nicht des unbebauten Grundstücks anzusehen. Zwar suggeriert das Wort Garagenstellplatz, daß hiermit eine zumindest überdachte Stellfläche vorausgesetzt wird, eine Garage als solche ist jedoch das Bauwerk insgesamt und umfaßt auch die Stellplätze auf der obersten Etage, ohne daß es auf eine überdachung des entsprechenden Raumes ankommt.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 26.01.1998, 15 W 502/97

Fazit:

Bei der Frage, ob Stellplätze auf einem nicht überdachten Oberdeck eines Gebäudes Gegenstand des Sondereigentums sein können, handelt es sich um eine streitige Materie und so sind Teile der Literatur und Rechtsprechung der gegenteiligen Meinung und sprechen derartigen Stellplätzen die Sondereigentumsfähigkeit ab, da es am sachenrechtlich bestimmbaren abgeschlossenen Gesamtraum fehlen würde. Unseres Erachtens aber spricht auch nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung mehr dafür, an derartigen Stellplätzen Teileigentum begründen zu können.

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