Wohnungseigentümer K nimmt Wohnungseigentümer B auf Unterlassung in Anspruch. B soll es unterlassen, dass aus seiner Wohnung Geräusche in die Wohnung des K eindringen, soweit hierdurch Zimmerlautstärke überschritten wird. K behauptet, in der Wohnung von Wohnungseigentümer B "poltere" es. Außerdem gebe es in der Wohnung von B laute Unterhaltungen, Getrampel, Möbelrücken, laute Musik und sonstige Unterhaltungsgeräusche. Lärmmessungen ihrer Mieterin hätten Werte von 54,5 db(A) bis zu 67,6 db(A) ergeben. Die Zimmerlautstärke sei damit erheblich überschritten worden. Versuche, B zu einer Reduzierung der Geräusche zu veranlassen, seinen ohne Erfolg geblieben. B meint, die Geräusche, seien üblich und normal. Infolge der baulichen Gegebenheiten lasse es sich auch bei sozialverträglicher und üblicher Nutzung nicht verhindern, dass entsprechende Geräusche in die Nebenwohnungen dringen würden. Abgesehen davon verlange K von ihm eine höchstpersönliche Unterlassung, die er nicht erbringen könne, weil er die Wohnung nicht selbst bewohne.

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