Die Zweckbestimmung "Restaurant" legt fest, dass das einem Teileigentum zugeordnete Sondereigentum als Betrieb eines Gastgewerbes genutzt werden darf, das in erster Linie Speisen und Getränke zum Verzehr anbietet und hieraus seine wesentlichen Umsätze generiert. Ein Schnellrestaurant (McDonalds, Burger King usw.) stellt eine Unterform des Restaurants dar.[1]

Im Einzelfall kann auch die Nutzung eines Teileigentums (zweckbestimmt: "Restauranteinheit mit Kegelbahn") als Spielhalle/Spielothek selbst in allgemeinem Wohngebiet nach Flächennutzungsplan in typisierender Betrachtungsweise noch eine teilungserklärungsgemäße Nutzung darstellen. Bei jahrelanger Duldung einer Spielhalle in einem Teileigentum ist von einer Verwirkung des Unterlassungsanspruchs auszugehen.[2]

[1] LG Stuttgart, Beschluss v. 12.3.2019, 19 S 31/18.
[2] AG Rosenheim, Urteil v. 27.2.2013, 8 C 1863/11.

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