Die folgenden Gefahrstoffe dürfen nur in geschlossenen Anlagen hergestellt oder verwendet werden:
1. |
6-Amino-2-ethoxynaphthalin, |
2. |
Bis(chlormethyl)ether, |
3. |
Cadmiumchlorid (in atembarer Form), |
4. |
Chlormethyl-methylether, |
5. |
Dimethylcarbamoylchlorid, |
6. |
Hexamethylphosphorsäuretriamid, |
7. |
1,3-Propansulton, |
8. |
N-Nitrosaminverbindungen, ausgenommen solche, bei denen sich in entsprechenden Prüfungen ein Hinweis auf krebserzeugende Wirkungen nicht ergeben hat, |
9. |
Tetranitromethan, |
10. |
1,2,3-Trichlorpropan. |
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