(1) Die folgenden besonders gefährlichen krebserzeugenden Stoffe dürfen nur in geschlossenen Anlagen hergestellt oder verwendet werden:
1. |
6-Amino-2-ethoxynaphthalin, |
2. |
Bis(chlormethyl)ether, |
3. |
Cadmiumchlorid (in einatembarer Form), |
4. |
Chlormethyl-methylether, |
5. |
Dimethylcarbamoylchlorid, |
6. |
Hexamethylphosphorsäuretriamid, |
7. |
1,3-Propansulton, |
8. |
N-Nitrosaminverbindungen, ausgenommen solche N-Nitrosaminverbindungen, bei denen sich in entsprechenden Prüfungen kein Hinweis auf krebserzeugende Wirkungen ergeben hat, |
9. |
Tetranitromethan, |
10. |
1,2,3-Trichlorpropan sowie |
11. |
Dimethyl- und Diethylsulfat. |
Die Herstellungs- und Verwendungsbeschränkung nach Satz 1 gilt auch für o-Toluidin.
(2) Die Herstellungs- und Verwendungsbeschränkung nach Absatz 1 gilt nicht für Forschungs- und Analysezwecke sowie für wissenschaftliche Lehrzwecke in den dafür erforderlichen Mengen.
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