Leitsatz
Geschiedene Eltern stritten um die Aufteilung der Ausübung des Sorge- bzw. des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ihre Kinder, die sich wechselweise bei beiden Eltern aufhielten. Das erstinstanzliche Gericht hatte es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen. Hiergegen wandte sich der Kindesvater mit der Beschwerde, die keinen Erfolg hatte.
Auch das OLG beließ es trotz der Zerstrittenheit der Eltern bei der gemeinsamen elterlichen Sorge und änderte den erstinstanzlichen Sorgerechtsbeschluss hinsichtlich eines der Kinder dahingehend ab, dass das elterliche Personensorgerecht den Eltern zwecks Durchführung sozialpädagogischer Maßnahmen im Rahmen der sozialpädagogischen Familienhilfe und der psychotherapeutischen Gesundheitsfürsorge entzogen wurde. Insoweit wurde das Personensorgerecht dem Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG beließ es ebenso wie das erstinstanzliche Gericht bei der gemeinsamen elterlichen Sorge und entzog den Eltern lediglich für ein Kind das Personensorgerecht insoweit, als es die Durchführung sozialpädagogischer Maßnahmen im Rahmen der sozialpädagogischen Familienhilfe und die psychotherapeutische Gesundheitsfürsorge betraf.
Grundsätzlich könne es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge für die beiden betroffenen Kinder verbleiben.
Aufgrund des vom FamG eingeholten Sachverständigengutachtens könne festgestellt werden, dass dem Kindeswohl am besten gedient sei, wenn die Kinder sich wechselseitig bei beiden Elternteilen aufhielten. Beide Eltern liebten ihre Kinder sehr und seien an ihrer Entwicklung stark interessiert. Dieser Eindruck habe sich auch bei der Anhörung der Kindeseltern - trotz aller Defizite in ihrer Erziehungsgeeignetheit - ergeben. Die Probleme der Kindeseltern lägen nicht so sehr in der Wertschätzung ihrer Kinder als vielmehr in der Aufarbeitung ihrer gescheiterten Beziehung. Wechselseitig sprächen sie sich ihre Erziehungsfähigkeit ab. Insbesondere der Kindesvater glaube, dass allein er das Kindeswohl garantieren könne, während sich die Kindesmutter in der mündlichen Verhandlung durchaus kooperativ gezeigt habe. Der Vater neige dazu, seine Erziehungsfähigkeit herauszustellen und sein Erziehungsverhalten als das allein richtige darzustellen.
Andererseits sei anlässlich der Anhörung der Eltern auch deutlich geworden, dass die Kindesmutter vor allem wegen ihrer sprachlichen Defizite nicht die gleichen schulischen Förderungsmöglichkeiten bieten könne wie der Vater. Dagegen sei sie nach Auffassung des Senats für die Belange des täglichen Lebens kompetenter als der in starren Denkstrukturen verhaftete Vater.
Dem Beibehalt der gemeinsamen elterlichen Sorge stehe nicht entgegen, dass die Kindeseltern untereinander heillos zerstritten seien. Ihre Zerstrittenheit könne nämlich nur dann zum Anlass der Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts gemacht werden, wenn die begründete Annahme bestehe, dass sie eine dem Kindeswohl dienende gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge nicht gewährleisten könnten (vgl. u.a. BGH NJW 2005, 2080 f.; OLG Hamm FamRZ 2005, 537 f.; OLG Köln FamRZ 2005, 2087; 2000, 499 f.).
Danach reiche allein die Tatsache der Zerstrittenheit der Eltern nicht aus, um eine Sorgerechtsübertragung auf nur einen Elternteil rechtfertigen zu können. Vielmehr müsse im Rahmen einer konkreten Einzelfallprüfung entschieden werden, ob die Zerstrittenheit der Eltern sich negativ auf das Kindeswohl auswirke. Sei dies nicht erkennbar und auch nicht zu befürchten, müsse es trotz der Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleiben, da die in der gemeinsamen Sorge gesetzlich ausgeprägte besondere gemeinschaftliche Verantwortung der Eltern für ihr Kind auch in der Trennungssituation dem Kindeswohl am besten entspreche, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprächen.
Zwar werde nicht verkannt, dass sich die Konflikte der Kindeseltern auch auf die hier betroffenen Kinder auswirkten. Hierbei gehe es allerdings nicht primär um die Streitigkeiten in Betreuungs- und Erziehungsfragen, die für die Kinder belastend seien. Vielmehr litten die Kinder insbesondere unter der Trennung der Parteien und der fehlenden Bereitschaft, nach der Trennung zumindest insoweit aufeinander zuzugehen, um vernünftig miteinander sprechen zu können. Die Kinder brauchten das Gefühl der Verantwortung beider Elternteile, um ihre Wertschätzung behalten bzw. wieder aufbauen zu können.
Die Sachverständige weise in ihrem Gutachten zutreffend darauf hin, dass es für das Kindeswohl von entscheidender Bedeutung sei, dass die Kinder die gemeinsame Verantwortung ihrer Eltern für sie positiv erfahren.
Dies schließe eine Einschränkung des Personensorgerechts der Kindesmutter ggü. dem Kindesvater aus. Eine solche Regelung würde die begründete Gefahr eröffnen, dass der Kindesvater diese neue "Machtstellung" ggü. der Kindesmutter zum Nachteil des Kindeswohls ausnutzen würde.
Es werde auch nicht verkannt, dass auch die Mutter zu...