(1) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung, im Fall des § 116 Abs. 2 mit dem Ablauf der Frist beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen.

 

(2) 1Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. 2Die Beschwerdebegründung muß enthalten:

 

1.

die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine abweichende Entscheidung beantragt wird,

 

2.

die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.

 

(3) 1Die Beschwerdeschrift muß durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. 2Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

 

(4) Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten des Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu unterrichten.

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