Wird einem Standesamt der Tod einer Person, die ein minderjähriges Kind hinterlassen hat, oder die Geburt eines Kindes nach dem Tode des Vaters oder die Auffindung eines Minderjährigen, dessen Familienstand nicht zu ermitteln ist, angezeigt, so hat das Standesamt dies dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen.

[1] § 48 geändert durch Gesetz zur Reform des Personenstandsrechts (Personenstandsrechtsreformgesetz - PStRG) vom 19.02.2007. Anzuwenden ab 01.01.2009.

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