§ 1 Anwendungsbereich und Zweck der Konsultation
1Die Konsultation der kommunalen Landesverbände erfolgt nach diesem Gesetz bei Regelungsentwürfen der Landesregierung oder der Ministerien, die dem Anwendungsbereich des Konnexitätsprinzips nach Artikel 71 Abs. 3 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg unterfallen. 2Die Konsultation dient dazu, die Kostenfolgen solcher Regelungsentwürfe unter Einbeziehung der kommunalen Landesverbände möglichst einvernehmlich und objektiv abschätzen zu können.
§ 2 Konsultationsverfahren
(1) Die kommunalen Landesverbände sind bei Entwürfen im Sinne von § 1 Satz 1 bereits im Rahmen der Vorbereitung und Erarbeitung des Entwurfs frühzeitig einzubeziehen.
(2) Die kommunalen Landesverbände sollen sich in ihren Stellungnahmen im Rahmen dieser frühzeitigen Einbeziehung insbesondere zu den durch einen Regelungsentwurf voraussichtlich entstehenden Kosten und Entlastungen sowie Mehreinnahmen der Gemeinden oder Gemeindeverbände unter Zugrundelegung von § 3 äußern und diese darlegen.
(3) 1Die Regelung über die allgemeine Anhörung nach Artikel 71 Abs. 4 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg bleibt unberührt. 2Wird ein Entwurf nach dieser Anhörung geändert und kann sich dies auf die Kostenfolgenabschätzung auswirken, ist der Entwurf erneut den berührten kommunalen Landesverbänden zur Stellungnahme unter angemessener Fristsetzung zuzuleiten.
(4) Die Regelung in § 34 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes bleibt unberührt, wonach die Gemeinsame Finanzkommission Empfehlungen zu Grundsatzfragen der Konnexität geben kann.
§ 3 Kostenfolgenabschätzung
(1) 1Im Zuge einer Kostenfolgenabschätzung sind die mit einem Entwurf im Sinne von § 1 Satz 1 für die Gemeinden oder Gemeindeverbände verbundenen Kosten und Entlastungen sowie Einnahmen soweit möglich zu prognostizieren und abzuschätzen. 2Der Kostenfolgenabschätzung sind die bei wirtschaftlicher und sparsamer Verwaltungstätigkeit sich ergebenden durchschnittlichen Kosten und Einsparungen zugrunde zu legen. 3Die Prognosen und Schätzungen sind mit pflichtgemäßer Sorgfalt und mit vertretbarem Aufwand vorzunehmen.
(2) Die Kosten setzen sich aus Personalkosten, Sachkosten, Investitionskosten und Aufwand für Leistungen an Dritte zusammen.
(3) 1Die Personalkosten sind zu ermitteln, indem die durchschnittlichen Kosten je Arbeitsstunde der mit der Wahrnehmung der Aufgabe betrauten Mitarbeiter mit dem geschätzten durchschnittlichen Zeitaufwand multipliziert werden. 2Dabei können pauschale Sätze zugrunde gelegt werden.
(4) 1Die Sachkosten sind zu ermitteln, indem die Raumkosten, die Kosten für die Arbeitsplatzgrundausstattung und die Kosten für sächlichen Verwaltungsaufwand ermittelt werden. 2Dabei können pauschale Sätze zugrunde gelegt werden.
(5) 1Investitionskosten sind der Aufwand für Investitionen der Gemeinden oder Gemeindeverbände, soweit die Investitionen für die Durchführung des konkreten Regelungsentwurfs, der dem Anwendungsbereich des Konnexitätsprinzips unterfällt, erforderlich sind. 2Die Investitionskosten können auch pauschal festgelegt werden.
(6) Der Aufwand für Leistungen an Dritte, der bei den Gemeinden oder Gemeindeverbänden im Zusammenhang mit der Durchführung des konkreten Regelungsentwurfs entsteht, der dem Anwendungsbereich des Konnexitätsprinzips unterfällt, ist nach Fallzahlen und durchschnittlicher Höhe des Aufwands je Fall pauschal zu schätzen.
(7) Bei Aufgaben, die von Behörden des Landes wahrgenommen wurden oder werden, können anstelle der in den Absätzen 3 bis 6 genannten Parameter auch die bei den Behörden des Landes entstandenen Kosten zugrunde gelegt werden.
(8) 1Erfolgen im Zusammenhang mit einem Entwurf im Sinne von § 1 Satz 1 bei den betroffenen Gemeinden oder Gemeindeverbänden Änderungen, die zu Entlastungen führen, sind die damit verbundenen Einsparungen entsprechend den in den Absätzen 3 bis 6 genannten Parametern zu ermitteln. 2Falls sich die Einsparungen nicht angemessen mit diesen Parametern ermitteln lassen, sind die Einsparungen pauschal zu schätzen.
(9) Soweit die Gemeinden oder Gemeindeverbände berechtigt sind oder berechtigt werden sollen, die bei ihnen im Zusammenhang mit einem Entwurf im Sinne von § 1 Satz 1 entstehenden Kosten durch Einnahmen, insbesondere Gebühren, Auslagenersatz, Entgelte und Abgaben, zu decken, ist die Höhe solcher Einnahmen durch Prognosen und Schätzungen pauschal zu ermitteln.
(10) 1Von den Absätzen 3 bis 9 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn der Aufwand zur Ermittlung der Kosten und der Entlastungen sowie Einnahmen unverhältnismäßig wäre. 2Es können dann auch pauschale Prognosen und Schätzungen vorgenommen werden.
(11) 1Die Mehrbelastung ergibt sich aus der Differenz zwischen den Kosten einerseits und den Entlastungen sowie Einnahmen andererseits. 2Eine durchschnittliche Mehrbelastung der jeweils betroffenen Gemeinden oder Gemeindeverbände von bis zu 0,10 Euro je Einwohner gilt als Bagatellbelastung.
§ 4 Evaluierung
Die Regelungen zur Kostenfolgenabschätzung nach § 3 werden drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Gemeinsamen Finanzkommission evaluiert.