§§ 1 - 14 Teil 1 Gerichtsverfassung
§§ 1 - 6a 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Aufbau der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit
(1) 1Das Oberverwaltungsgericht führt die Bezeichnung ›Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg‹. 2Es hat seinen Sitz in Mannheim.
(2) Gerichtsbezirke der Verwaltungsgerichte sind
der Regierungsbezirk Stuttgart für das ›Verwaltungsgericht Stuttgart‹ mit dem Sitz in Stuttgart,
der Regierungsbezirk Karlsruhe für das ›Verwaltungsgericht Karlsruhe‹ mit dem Sitz in Karlsruhe,
der Regierungsbezirk Freiburg für das ›Verwaltungsgericht Freiburg‹ mit dem Sitz in Freiburg,
der Regierungsbezirk Tübingen für das ›Verwaltungsgericht Sigmaringen‹ mit dem Sitz in Sigmaringen.
(3) Die Zahl der Senate des Verwaltungsgerichtshofs und der Kammern der Verwaltungsgerichte bestimmt das Justizministerium.
§ 2 Oberste Dienstaufsichtsbehörde
Oberste Dienstaufsichtsbehörde für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist das Justizministerium.
§ 3 Vertrauensleute
Für die Vertrauensleute im Sinne des § 26 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und deren Stellvertreter gelten § 20 Satz 2 sowie §§ 24 und 25 VwGO entsprechend.
§ 4 Normenkontrollverfahren
Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet in der Besetzung von fünf Richtern im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit über die Gültigkeit von Satzungen und Rechtsverordnungen der in § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO genannten Art sowie von anderen im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften.
§ 5 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs im ersten Rechtszug
In den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet der Verwaltungsgerichtshof im ersten Rechtszug auch über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen betreffen.
§ 5a Rechtsweg
Abweichend von § 58 Absatz 9a Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 48 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
§ 6 Großer Senat beim Verwaltungsgerichtshof
1Der Große Senat beim Verwaltungsgerichtshof besteht aus dem Präsidenten und sechs Richtern. 2In den Fällen des § 11 Abs. 2 VwGO entsendet jeder beteiligte Senat, in den Fällen des § 11 Abs. 4 VwGO der erkennende Senat einen abstimmungsberechtigten Richter zu den Sitzungen des Großen Senats. 3Satz 2 gilt nicht, wenn der beteiligte oder der erkennende Senat bereits durch ein ständiges Mitglied im Großen Senat vertreten ist.
§ 6a Amtstracht, Neutralität
(1) 1Berufsrichter und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tragen in den zur Verhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen eine Amtstracht, sofern nicht im Einzelfall nach Auffassung des Gerichts das Interesse an der Rechtsfindung eine andere Regelung gebietet. 2Bei anderen richterlichen Handlungen sowie bei Verhandlungen außerhalb des Sitzungssaales ist die Amtstracht zu tragen, wenn dies mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege angemessen erscheint; die Entscheidung hierüber trifft das Gericht.
(2) Das Justizministerium kann durch Rechtsverordnung
1. |
die Verpflichtung nach Absatz 1 auf andere Personen ausdehnen, die befugt sind, als Bevollmächtigte oder Beistände vor Gericht aufzutreten, |
2. |
Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 zulassen und |
3. |
die Art und Ausgestaltung der Amtstracht bestimmen. |
(3) 1Wer in einer Sitzung oder bei Amtshandlungen außerhalb einer Sitzung, bei denen Beteiligte, Zeugen oder Sachverständige anwesend sind, ihm obliegende oder übertragene richterliche Aufgaben wahrnimmt, darf hierbei keine Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die bei objektiver Betrachtung eine bestimmte religiöse, weltanschauliche oder politische Auffassung zum Ausdruck bringen. 2Das besondere Verbot nach Satz 1 gilt nicht für ehrenamtliche Richter.
§§ 7 - 14 2. Abschnitt Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz
§ 7 Disziplinarkammern
(1) Bei den Verwaltungsgerichten werden Kammern für Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz (Disziplinarkammern) gebildet.
(2) 1Die Disziplinarkammer entscheidet in der Besetzung von zwei Richtern und einem Beamtenbeisitzer als ehrenamtlichem Richter; der Beamtenbeisitzer soll dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe des Beamten angehören, gegen den sich das Disziplinarverfahren richtet. 2Bei der Übertragung auf den Einzelrichter wirkt der Beamtenbeisitzer nicht mit. 3Bei sonstigen Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung entscheidet der Vorsitzende; ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden. 4Über einen Antrag nach § 80 oder § 123 VwGO oder auf Prozesskostenhilfe entscheidet die Disziplinarkammer in der Besetzung nach Satz 1; in dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(3) In dem Verfahren einer Klage gegen eine Disziplinarverfügung, durch die eine Disziplinarmaßnahme nach §§ 29 bis 33 des Landesdisziplinargesetzes (LDG) ausgesprochen wurde, ist eine Übertragung auf den Einzelrichter ausgeschlossen.
§ 8 Disziplinarsenat
(1) Beim Verwaltungsgerichtshof wird ein Senat für Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz (Disziplinarsenat) gebildet.
(2) 1Der Disziplinarsenat entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtlichen Richtern; einer der Beamtenbeisitzer soll dem Verwa...