§§ 1 - 2 Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen
§ 1 Art, Stichtag, Quellen und Zwecke des Zensus
(1) Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder führen eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus) mit Stand vom 15. Mai 2022[1] [Bis 09.12.2020: 16. Mai 2021] (Zensusstichtag) als Bundesstatistik durch.
(2) Die benötigten Daten werden erhoben im Wege von:
1. |
Datenübermittlungen der nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen (Meldebehörden) und Datenübermittlungen oberster Bundesbehörden nach den §§ 5 und 7, |
2. |
Erhebungen zur Gewinnung von Gebäude- und Wohnungsdaten nach § 9, |
3. |
Stichprobenerhebungen zur Erfassung ergänzender Angaben über die Bevölkerung und zur Sicherung der Datenqualität nach § 11, |
4. |
Erhebungen von Daten zu Bewohnerinnen und Bewohnern an Anschriften mit Sonderbereichen nach § 14, |
5. |
Wiederholungsbefragungen zur Qualitätsbewertung nach § 22. |
(3) Der Zensus dient:
2. |
der Feststellung der Einwohnerzahlen von Bund, Ländern und Gemeinden und der Bereitstellung der Grundlage für die Fortschreibung der Einwohnerzahlen für die Zeit zwischen zwei Volkszählungen sowie |
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Einwohner einer Gemeinde sind alle Personen, die ihren üblichen Aufenthaltsort in der Gemeinde haben.
(2) 1Der übliche Aufenthaltsort einer Person ist der Ort, an dem sie nach den melderechtlichen Vorschriften mit nur einer alleinigen Wohnung oder mit ihrer Hauptwohnung gemeldet sein sollte. 2Bei den im Ausland tätigen Angehörigen des Auswärtigen Dienstes, der Bundeswehr und der Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie bei ihren dort ansässigen Familien ist anstelle des üblichen Aufenthaltsortes der Staat des Aufenthaltes maßgeblich.
(3) 1Sonderbereiche sind insbesondere Gemeinschaftsunterkünfte und Wohnheime. 2Gemeinschaftsunterkünfte sind Einrichtungen, die bestimmungsgemäß der längerfristigen Unterbringung und Versorgung von Personen dienen und in denen Personen in der Regel keinen eigenen Haushalt führen. 3Wohnheime sind Einrichtungen, die dem Wohnen bestimmter Bevölkerungskreise dienen und eine eigene Haushaltsführung ermöglichen.
(4) Wohnungen sind nach außen abgeschlossene, zu Wohnzwecken bestimmte, in der Regel zusammenliegende Räume, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen und die zum Zensusstichtag nicht vollständig für gewerbliche Zwecke genutzt werden.
(5) 1Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen. 2Wer allein wohnt, bildet einen eigenen Haushalt.
§§ 3 - 18 Abschnitt 2 Erhebungen
§§ 3 - 8 Unterabschnitt 1 Bevölkerungszählung
§ 3 Erhebungseinheiten der Bevölkerungszählung
(1) Erhebungseinheiten der Bevölkerungszählung sind Personen und Haushalte.
(2) Zur Bevölkerung zählen
1. |
die Einwohner der Gemeinden und |
2. |
die im Ausland tätigen Angehörigen des Auswärtigen Dienstes, der Bundeswehr und der Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie ihre dort ansässigen Familien. |
(3) 1Personen mit mehreren Wohnungen werden an jedem Wohnort mit der jeweiligen Angabe zur alleinigen Wohnung, Hauptwohnung oder Nebenwohnung (Wohnungsstatus) erfasst. 2Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist nur die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung maßgeblich.
§ 4 Gebietsstand und Bevölkerungsfortschreibung
(1) Sofern Erhebungen auf Kreise, Gemeindeverbände unterhalb der Kreisebene und Gemeinden sowie Teile von Städten Bezug nehmen, werden der Gebietsstand und d...
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