§ 1 Zweck des Gesetzes
1Zweck des Gesetzes ist die Wahrung und Stärkung des Schutzinteresses aller Nichtraucherinnen und Nichtraucher gerade auch von Kindern und Jugendlichen vor den durch passives Rauchen bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. 2Hierbei stehen der Schutz gesundheitlich besonders sensibler Personengruppen wie der Kranken, Kinder, Pflegebedürftigen, Menschen mit Behinderungen sowie die Unterstützung des Jugendschutzes im Vordergrund.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Gebäude im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. |
Bauten der öffentlichen Verwaltung des Landes, die der Unterbringung einer Behörde oder Einrichtung, eines Gerichts, einer Dienststelle, Stiftung, Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts dienen, und der Landtag von SachsenAnhalt, |
2. |
Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen in öffentlicher oder freier Trägerschaft, hierbei alle Bauten, die der Heilfürsorge oder der Wiederherstellung der Gesundheit von Kranken dienen einschließlich Kantinen, Cafeterien, Schulen und Werkstätten, |
3. |
allgemeinbildende und berufsbildende Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft, einschließlich dazugehöriger Internate und Wohnheime, |
4. |
stationäre Einrichtungen im Sinne des Wohn- und Teilhabegesetzes, |
5. |
Tageseinrichtungen nach § 4 Abs. 1 des Kinderförderungsgesetzes und Räume, die der Tagespflege nach § 4 Abs. 2 des Kinderförderungsgesetzes dienen, Einrichtungen der Erziehungshilfe, der Kinder- und Jugendfreizeit sowie der Kinder- und Jugendbildung in öffentlicher oder freier Trägerschaft, |
6. |
Bildungseinrichtungen wie Fachhochschulen, Hochschulen, Universitäten und Einrichtungen der Erwachsenenbildung, unabhängig von der Trägerschaft, einschließlich dazugehöriger Wohnheime, |
7. |
Sporteinrichtungen wie Sporthallen, Hallenbäder und sonstige geschlossene Räumlichkeiten, die der Ausübung von Sport dienen, einschließlich der Aufenthaltsräume, |
8. |
Kultureinrichtungen als Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer oder historischer Inhalte oder Werke dienen, unabhängig von ihrer Trägerschaft, soweit sie der Öffentlichkeit zugänglich sind, sowie in sonstigen Aufenthaltsräumen, |
9. |
Hotels, Gaststättengewerbe, unabhängig von der Konzession, Einkaufszentren und andere Gebäude oder Räume, in denen derartige Dienstleistungen erbracht werden, |
§ 3 Allgemeines Rauchverbot
(1) 1Zur Wahrung des Nichtraucherschutzes ist in Gebäuden im Sinne dieses Gesetzes das Rauchen grundsätzlich verboten. 2Bei allgemeinbildenden Schulen nach § 2 Nr. 3 und bei Tageseinrichtungen nach § 4 Abs. 2 des Kinderförderungsgesetzes und Räumen, die der Tagespflege nach § 4 Abs. 3 des Kinderförderungsgesetzes dienen, gilt dies auch für Grundstücke, auf denen sie errichtet sind.
(2) 1Ferner gilt das Rauchverbot in Gebäuden, die von Gesellschaften des privaten Rechts genutzt werden, an denen das Land mit mindestens 51 v. H. beteiligt ist. 2Im Übrigen ist im Rahmen der Beteiligungsrechte auf entsprechende Regelungen hinzuwirken.
(3) Der durch die Arbeitsstättenverordnung verankerte Schutz der nicht rauchenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sonstige dem Nichtraucherschutz dienende Vorschriften sowie Vorschriften des Brandschutzes bleiben hiervon unberührt.
§ 4 Ausnahmeregelungen
(1) Das allgemeine Rauchverbot gilt nicht:
1. |
in Gebäuden, Räumen und auf Grundstücken, soweit sie der privaten Nutzung zu Wohnzwecken dienen, |
2. |
in mit einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung verbundenen Wohnungen oder Zimmern von Wohnheimen, die den Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind, |
3. |
in den Zimmern von stationären Einrichtungen im Sinne des Wohn- und Teilhabegesetzes, die den Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind, |
4. |
in Justizvollzugsanstalten für die Hafträume der Häftlinge und |
5. |
in Patientenzimmern in Einrichtungen des Maßregelvollzuges. |
(2) 1In Einrichtungen nach § 2 Nr. 9 dürfen abgeschlossene Räume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. 2Voraussetzung hierfür ist eine derartig räumlich wirksame Abtrennung, dass eine Gefährdung durch passives Rauchen verhindert und der Schutzzweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigt wird.
(3) In inhabergeführten Gaststättengewerben, die aus einem Raum bestehen und deren Gastfläche einschließlich des für den Gast zugänglichen Thekenbereiches weniger als 75 Quadratmeter beträgt und in denen eine Abgabe von zubereiteten Speisen nicht oder lediglich als untergeordnete Nebenleistung erfolgt, darf geraucht werden, sofern Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben.
(4) 1Diskotheken, zu denen Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben, dürfen Rauchernebenräume schaffen, sofern in diesem Raum das Tanzen untersagt ist. 2Voraussetzung hierfür ist eine derartig räumlich wirksame Abtrennung, dass eine Gefährdung durch passives Rauchen verhindert und der Schutzzweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigt wird.
(5) 1In Gebäuden nach § 2 Nrn. 1, 4 und 6 dürfen besondere Räume vorgehalten werden, zu denen Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben,...