Leitsatz
Eheleute aus der russischen Föderation und ihre beiden in den Jahren 1985 und 1989 geborenen Kinder fanden im Jahre 2000 Aufnahme als Spätaussiedler in der Bundesrepublik Deutschland. Während des Aufnahmeverfahrens gaben sie Namensanpassungserklärungen ab, mit welchen sie jeweils die deutschsprachige Form ihrer Vornamen annahmen, die bisherigen Zwischennamen ablegten und den bisherigen Ehenamen in der männlichen Form der deutschen Sprache anpassten. Die Beteiligte zu 2) (Ehefrau) nahm zusätzlich die deutschsprachige Form ihres Geburtsnamens an, der nicht Ehename war.
Nach Anlegung eines Familienbuches traten die Beteiligten mit dem Wunsch an die Standesbeamtin heran, die Namensführung in der Ehe dergestalt neu zu bestimmen, dass der bisherige Ehename entfallen und der Ehemann zukünftig auch weiterhin den Namen "X", die Ehefrau zukünftig die deutschsprachige Form ihres Geburtsnamens "Y" führen wollte. Durch entsprechende Anschlusserklärungen sollten die Kinder zukünftig den Geburtsnamen des Ehemannes führen.
Die Standesbeamtin legte über die Standesamtsaufsichtsbehörde die Sache gem. § 45 Abs. 2 PStG dem AG als Zweifelsvorlage vor. Auf Anregung des Gerichts erklärten die Beteiligten zu 1) und 2) schriftlich, für die Namensführung in der Ehe deutsches Recht zu wählen. Das AG wies die Standesbeamtin sodann an, die Erklärungen der Beteiligten über die Auflösung ihres Ehenamens entgegenzunehmen und die so bestimmten Namen in das Familienbuch einzutragen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach der Übersiedlung aufgrund des Statutenwechsels gem. Art. 10 Abs. 2 EGBGB die Möglichkeit zur Wahl des deutschen Rechts eröffnet sei, die alle Möglichkeiten der Namensbestimmung in der Ehe nach § 1355 BGB gewähren müsse.
Hiergegen legte die Standesamtsaufsichtsbehörde sofortige Beschwerde ein. Das LG hob darauf den Beschluss des AG auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, das maßgebliche deutsche materielle Recht biete keine gesetzliche Grundlage für die Auflösung des nach ausländischem Recht bestimmten Ehenamens und die Wahl unterschiedlicher Familiennamen.
Hiergegen legte die Standesamtsaufsichtsbehörde als Beteiligte zu 3) weitere Beschwerde ein und erstrebte eine obergerichtliche Klärung der Rechtsfrage.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das Rechtsmittel führte in der Sache zum Erfolg, da nach Auffassung des OLG die Entscheidung des LG auf einer unrichtigen Anwendung des Art. 10 EGBGB i.V.m. § 1355 BGB beruhte.
Zur Bestimmung der in der Ehe von den Beteiligten zu 1) und 2) zu führenden Namen sei deutsches Namenssachrecht anwendbar, wobei dahinstehen könne, ob dies auf dem durch die Aufnahme in die Bundesrepublik Deutschland gem. Art. 116 GG erfolgten Statutenwechsel und dem hieraus resultierenden neuen Personalstatut oder auf der von den Beteiligten zu 1) und 2) nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB abgegebenen Rechtswahlerklärung beruhe. Diese Rechtswahl sei zulässig, weil der Sachverhalt aufgrund der Eheschließung und der aus diesem Anlass erfolgten Namenswahl im Staatsgebiet und als ehemalige Staatsbürger der früheren UdSSR nach den dortigen Vorschriften i.S.d. Art. 3 Abs. 1 S. 1 EGBGB Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates aufweise.
Allerdings werde durch Art. 10 Abs. 2 EGBGB kein materielles Namensbestimmungsrecht eröffnet, sondern lediglich die Wahl einer Rechtsordnung für die zukünftig in der Ehe zu führenden Namen. Die Frage der Zulässigkeit der in der Erklärung der Beteiligten zu 1) und 2) gewählten unterschiedlichen Namen beurteile sich deshalb ebenso wie im Falle des Art. 10 Abs. 1 EGBGB allgemein nach deutschem Recht und somit nach § 1355 BGB in der seit dem 1.7.1998 gültigen Fassung.
Hiernach sei den Ehegatten in § 1355 Abs. 2 BGB die Möglichkeit eröffnet, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten entweder den Geburtsnamen des Mannes oder den Geburtsnamen der Frau zum Ehenamen zu bestimmen, wobei der jeweils andere Ehegatte gem. § 1355 Abs. 4 BGB diesem gewählten Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zurzeit der Erklärung geführten Namen als sog. Begleitnamen voranstellen oder anfügen dürfe. Wie § 1355 Abs. 1 S. 1 BGB verdeutliche, werde zwar an dem rechtspolitischen Ziel der Namenseinheit der Familie durch die Sollbestimmung zur Führung eines Ehenamens als gemeinsamen Familiennamen festgehalten. Auf der Grundlage der Entscheidung des BVerfG vom 5.3.1991 (StAZ1991, 89) sei den Ehegatten jedoch durch die Regelung des § 1355 Abs. 1 S. 3 BGB alternativ auch die Möglichkeit eröffnet, von der Bestimmung eines Ehenamens abzusehen und ihre zurzeit der Eheschließung geführten unterschiedlichen Namen beizubehalten und nach der Eheschließung fortzuführen.
Der BGH habe in seinen Beschlüssen vom 21.3.2001 (XII ZB 83/99 BGHZ 147, 159 = StAZ 2001, 211 und XII ZB 225/99 = NJWE-FER 2001, 307) rechtsgrundsätzlich entschieden, dass Ehegatten, die unter dem für ihre Namensführung zuvor maßgebenden ausländischen Recht bereits einen Ehenamen bestimmt haben, ihren Ehenamen gem. § 1355 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB mit ...