Leitsatz
In dieser Entscheidung hat sich das Saarländische OLG primär mit der Beweisverwertung von Videoaufzeichnungen in einem Gewaltschutzverfahren auseinandergesetzt.
Sachverhalt
Antragsteller waren die Eltern des M. B., der während bestimmter Zeiten seiner Drogenabhängigkeit Kontakte zum Antragsgegner gepflegt hatte. Sowohl die Antragsteller als auch deren Sohn, der jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung bei den Antragstellern wohnte, untersagten dem Antragsgegner jegliche Kontaktaufnahme.
Zum Beweis für die von dem Antragsgegner erfolgten Belästigungen legten die Antragsteller u.a. von ihnen aufgezeichnete Videosequenzen vor, die sie mittels einer von ihnen im Esszimmer installierten Videokamera, die einen Straßenabschnitt vor ihrem Hausanwesen erfasste, aufgezeichnet hatten. Nach Anhörung der Parteien und Abspielen dieser Videosequenzen hat das Familiengericht dem Antragsgegner durch Beschluss untersagt, das Haus oder das dazugehörende der Antragsteller zu betreten, sich dem Haus oder dem dazugehörenden Grundstück sowie dem Fahrzeug der Antragstellerin zu 2. zu nähern. Ferner hatte es weitere Gewaltschutzanordnungen erlassen.
Mit seiner Beschwerde begehrte der Antragsgegner die Aufhebung des Beschlusses.
Sein Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Das OLG kam zu dem Ergebnis, das Familiengericht habe zu Recht und auf der Grundlage eines beanstandungsfreien Verfahrens die in dem angefochtenen Beschluss enthaltenen Gewaltschutzanordnungen im Wege einstweiliger Anordnung erlassen.
Zur im einstweiligen Anordnungsverfahren ausreichenden Glaubhaftmachung einer Tatsachenbehauptung - auch i.S.v. §§ 51 Abs. 1 S. 2, 31 FamFG - bedürfe es nicht der vollen gerichtlichen Überzeugung, sondern genüge nach allgemeinem Verständnis ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung, der bereits dann vorliege, wenn bei freier Würdigung des gesamten Verfahrensstoffes eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass sie zutreffe (BGH, MDR 2007, 669; Senat, Beschl. v. 26.4.2010 - 9 UF 18/10, m.w.N.; OLG Saarbrücken, 6. Zivilsenat, Beschl. v. 12.7.2010 - 6 UF 42/10, m.w.N.).
An diesem Maßstab gemessen hätten die Antragsteller durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner sie jedenfalls in der Zeit ab November 2009 durch die von ihnen im Einzelnen geschilderten und von dem Antragsgegner jedenfalls zum Teil nicht in Abrede gestellten Vorkommnisse belästigt habe. Es gebe keine hinreichenden oder gar zwingenden Anhaltspunkte, die geeignet seien, die in den eidesstattlichen Versicherungen der Antragsteller enthaltenen Angaben in Zweifel zu ziehen.
Der Antragsgegner könne sich auch nicht mit Erfolg auf ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der von den Antragstellern gefertigten Bildnisse - auch nicht in Form von Videoaufzeichnungen - stützen. Grundsätzlich könne niemand allgemeinen Schutz davor verlangen, außerhalb seines befriedeten Besitztums, insbesondere auf öffentlichen Wegen, durch andere beobachtet zu werden. Die spezialgesetzliche, der Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild dienende Regelung des § 22 KUG gewähre keinen Schutz gegen die Herstellung von Abbildungen, sondern nur gegen ihre unzulässige Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung. Allerdings könne die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten einen unzulässigen Eingriff in dessen nach § 823 Abs. 1 BGB geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht bedeuten. Vorliegend könne von einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Antragsgegners durch die von den Antragstellern erstellten Bildaufnahmen jedoch nicht ausgegangen werden. Die Rechte des Antragsgegners träten insoweit in Konflikt mit dem berechtigten Interesse der Antragsteller an einem Schutz vor weiteren Belästigungen in Form des Nachstellens. Diese Belange seien bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Antragsteller gegeneinander abzuwägen. Das OLG folgte insoweit der Wertung des Familiengerichts, wonach das Recht des Antragsgegners hinter den Rechten der Antragsteller, die seit geraumer Zeit durch Nachstellung in ihren grundrechtlich geschützten Rechtspositionen beeinträchtigt würden und die ein erhebliches berechtigtes Interesse an einer Beweissicherung, Klärung der Täterschaft und Überführung des Täters hätten, zurücktreten müssen. Bei der vorliegenden Sachlage sei die Wertung des Familiengerichts, das die dokumentierten Aufnahmen, auf denen der Antragsgegner zweifelsfrei zu erkennen sei, den Schluss zuließen, dass auch in anderen Fällen, in denen der Täter beim Hochklappen der Scheibenwischer nicht eindeutig zu identifizieren sei, allein der Antragsgegner als Täter in Frage komme, nicht zu beanstanden. Bei freier Würdigung des gesamten Verfahrensstoffes bestehe jedenfalls unter den gegebenen Umständen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Tatsachenbehauptung der Antragsteller zutreffe.
Diese permanenten Nachstellungen seien als Belästigung i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 2b GewSchG zu werten, so dass das Fam...